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C. 17.
Für den Lokalverkehr zwischen den Städten Harburg und Hamburg wird
die wirkliche Entfernung dem Personen- und Gütertarif zu Grunde gelegt. Da-
gegen ist die Cöln-Mindener Eisenbahngesellschaft berechtigt, so lange die Venlo-
Hamburger Eisenbahnlinie noch nicht einen Reinertrag von fünf Prozent des
auf dieselbe verwendeten Anlagekapitals aufgebracht haben wird, für den die
Station Harburg in einer oder der anderen Richtung transitirenden Personen-
und Güterverkehr die Strecke Paicchen Harburg und Hamburg bis höchstens zu
drei Meilen zu berechnen. em Königlichen Handelsministerium bleibt vor-
behalten, Ausnahmen von dieser Berechnung rücksichtlich des Verkehrs von ein-
süiuen, in der Nähe Harburgs gelegenen Stationen oder Haltestellen eintreten
zu lassen.
K. 18.
Die Gesellschaft ist gehalten, insofern und sobald das Königliche Handels-
ministerium im Interesse des Verkehrs es für angemessen erachtet, anderen Bahn-
verwaltungen die Mitbenutzung der Harburg und Hamburg verbindenden Elb-
überbrückungen und ihrer Zugänge gegen Leistung einer Vergütung nach Maaß-
gabe eines in Ermangelung der freien Vereinbarung vom Königlichen Handels-
ministerium festzusetzenden Tarifs zu gestatten. Bei solcher Mitbenutzung soll
jedoch in allen Fällen, wenn es sich um Anschlüsse an andere Nahnen handelt,
die Cöln-Mindener Eisenbahngesellschaft nicht verpflichtet sein und niemals an-
ehalten werden dürfen, ihre Züge erst nach den gleichmttigen Zügen der zur
itbenutzung der Brücken verstatteten Bahnverwaltungen über die Elbüber-
brückungen Horen zu müssen, Letztere haben die nach Maaßgabe des betreffen-
den Tarifs zu leistenden Vergütungen an die Cöln-Mindener Eisenbahngesellschaft
allmonatlich abzuführen und sind außerdem verpflichtet, soweit diese von ihnen
eleisteten tarifmäßigen Vergütungen unter Hinzurechnung einer nach demselben
Lriife veranschlagten Vergütungssumme für alle eigenen Transporte der Cöln-
Mindener Eisenbahngesellschaft nicht zureichen, von den mitbenutzten Brücken und
Bahntheilen außer allen Unterhaltungs= und Verwaltungskosten auch noch die
vollen Zinsen des darauf verwendeten Anlagekapitals zu decken, für jedes Be-
triebsjahr auch von diesem Ausfalle nach Verhältniß der darin über die Elb-
brücken bewegten sämmtlichen Wagen= und Lokomotiv-Achsen den ratirlichen Theil
an die Cöln-Mindener Eisenbahngesellschaft zu gewähren.
Scheme A.