(Nr. 7133.) Allerhöchster Erlaß vom 20. Juni 1868., betreffend die Bestimmungen über
den Wirkungskreis des Oberpräsidenten und die Einrichtung einer Re-
gierung in der Provinz Schleswig-Holstein.
A# den Bericht des Staatsministeriums vom 12. Juni d. J. bestimme Ich
über den Wirkungskreis des Oberpräsidenten und die Einrichtung einer Regie-
rung in der Provinz Schleswig-Holstein Folgendes:
I. Der Wirkungskreis des Oberpräsidenten der Provinz Schleswig-Hol-
stein begreift alle diesenigen Angelegenheiten in sich, welche in den alten
Provinzen der Monarchie dem Oberpräsidenten zu eigener Verwaltung
oder in Stellvertretung der obersten Staatsbehörden und als Ober-
Aufsichtsbehörde übertragen sind. — Er führt diese Verwaltung nach
Vorschrift der Instruktion für die Oberpräsidenten vom 31. Dezember
1825. (Gesetz- Samml. für 1826. S. 1.) und der zu derselben ergan-
enen ergänzenden Bestimmungen. Der Sitz des Oberpräsidenten bleibt
is auf Weiteres in Kiel.
II. Die zur Zeit in Kiel und in Schleswig bestehenden Regierungen wer-
den zu einer Regierung vereinigt, welche ihren Sitz in Schleswig
nimmt. — Für die innere Organisation, den Wirkungskreis und den
Geschäftsgang dieser Regierung gelten die Instruktion fr die Geschäfts-
führung der Regierungen vom 23. Oktober 1817. (Gesetz= Samml.
S. 248.) und die zu derselben ergangenen erläuternden, ergänzenden und
abändernden Bestimmungen.
Der Tag der Aufhebung der Regierung zu Kiel und der Beginn der
Thätigkeit der vereinigten Regierung zu Schleswig wird durch den
Oberpräsidenten bekannt gemacht werden.
Dieser Erlaß ist durch die Gesetz. Sammlung zu veröffentlichen.
Berlin, den 20. Juni 1868.
II
.
Wilhelm.
Frh. v. d. Heydt. v. Roon. Gr. v. Itzenplitz. v. Mühler.
v. Selchow. Gr. zu Eulenburg. Leonhardt.
An das Staatsministerium.
Redigirt im Büreau des Staats-Ministeriums.
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober- Hofbuchdruckerei
(R. v. Decker).