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etwas zu erinnern gefunden hat, in Gemäßheit des §. 2. des Gesetzes vom
17. Juni 1833. zur Ausstellung von Obligationen zum Betrage von 115,500
Thalern, in Buchstaben: Einhundert und fünfzehn Tausend fünfhundert Tha-
lern, welche in folgenden Apoints:
20,000 Thaler à 1005 Thaler,
30,000 T à
40,000 à 100
15,0000. à 50
10,5000. à 25
nach dem anliegenden Schema auszufertigen, mit Hülfe einer Kreissteuer mit
fünf Prozent jährlich zu verzinsen und nach der durch das Loos zu bestimmenden
Folgeordnung jährlich vom Jahre 1869. ab mit wenigstens jährlich zwei Prozent
des Kapitals, unter Zuwachs der Zinsen von den getilgten Schuldraten, zu amor-
tisiren sind, durch gegenwärtiges Privilegium Unsere landesherrliche Genehmigung
mit der rechtlichen Wirkung ertheilen, daß ein jeder Inhaber dieser Obligationen
die daraus hervorgehenden Rechte, ohne die Uebertragung des Eigenthums nach-
weisen zu dürfen, geltend zu machen befugt ist.
Das vorstehende Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte Dritter
ertheilen und wodurch für die Befriedigung der Inhaber der Obligationen eine
Gewährleistung Seitens des Staats nicht übernommen wird, ist durch die Gesetz-
Sammlung zur allgemeinen Kenntniß zu bringen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 15. Mai 1868.
(L. S.) Wilhelm.
Frh. v. d. Heydt. Gr. v. Itzenplitz. Gr. zu Eulenburg.
Provinz Hommern, Kegierungebezirk Stettin.
Obligation
des
Greifenhagener Kreises
II1. Emission
Littr. ———-n-k-l
über
.......... Thaler Preußisch Kurant.
Auf Grund der unteern .... genehmigten Kreistagsbeschlüsse vom
31. Juli v. J. und 12. Februar d. J. wegen Aufnahme einer Schuld von
Johrgang 1####. (Nr. 7136.) 86 115,500