Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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V.stehende Erklärung wird, nachdem sie gegen eine entsprechende Erklärung 
des Herzoglich Braunschweigischen Staatsministeriums vom 13. Juni 1868. 
ausgewechselt worden ist, hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Berlin, den 25. Juni 1868. 
Der Minister der auswärtigen Angelegenheiten. 
Im Auftrage: 
v. Thile. 
  
(Nr. 7138.) Allerhöchster Erlaß vom 6. Juni 1868., betreffend die Verleihung der fiskalischen 
Vorrechte für den Bau und die Unterhaltung einer Kreis-Chaussee von 
Lautenburg, im Kreise Strasburg, Regierungsbezirk Marienwerder, bis 
zur Vöbauer Kreisgrenze in der Richtung auf Löbau. 
N# Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den Bau der Chaussee 
im Kreise Strasburg, Regierungsbezirk Marienwerder, von Lautenburg bis zur 
Löbauer Kreisgrenze in der Richtung auf Löbau genehmigt habe, verleihe Ich 
hierdurch dem Kreise Strasburg das Expropriationsrecht für die zu dieser Chaussee 
erforderlichen Grundstücke, imgleichen das Recht zur Entnahme der Chausseebau- 
und Unterhaltungs-Materialien, nach Maaßgabe der für die Staats-Chausseen 
bestehenden Vorschriften, in Bezug auf diese Straße. Zugleich will Ich dem 
gedachten Kreise R Uebernahme der künftigen chausseemäßigen Unterhaltung 
der Straße das Recht zur Erhebung des Chausseegeldes nach den Besimmungen 
des für die Staats-Chausseen jedesmal geltenden Chausseegeld-Tarifs, einschließlich 
der in demselben enthaltenen Bestimmungen über die Befreiungen, sowie der 
sonstigen die Erhebung betreffenden zusätzlichen Vorschriften, wie diese Bestim- 
mungen auf den Staats-Chausseen von Ihnen angewandt werden, hierdurch 
verleihen. Auch sollen die dem Chausseegeld-Tarife vom 29. Februar 1840. an- 
gehängten Bestimmungen wegen der Chausseepolizei-Vergehen auf die gedachte 
traße zur Anwendung kommen. · 
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz Sammlung zur öffentlichen 
Kenntniß zu bringen. 
Schloß Babelsberg, den 6. Juni 1868. 
Wilhelm. 
Frh. v. d. Heydt. Gr. v. Itzenplitz. 
An den Finanzminister und den Minister für Handel, 
Gewerbe und öffentliche Arbeiten. 
  
(Nr. 7137—7139, 87“ (Nr. 713..)
	        
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