Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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(Nr. 7139.) Privilegium wegen Ausfertigung auf den Inhaber lautender Kreis-Obligationen 
des Strasburger Kreises im Betrage von 15/000 Thalern IV. Emission. 
Vom 6. Juni 1868. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Koͤnig von Preußen 2c. 
Nachdem von den Kreisständen des Strasburger Kreises auf dem Kreistage 
vom 27. April 1867. beschlossen worden, die zum Vau der Chaussee von Lauten- 
burg bis zur Löbauer Kreisgrenze in der Richtung auf Löbau und zur Vollen- 
dung der im Bau befindlichen Chaussee von Goslyt nach Schönsee neben den 
durch die Privilegien vom 23. Juni 1854. (Gesetz= Samml. S. 404.), vom 
25. Juni 1856. Geseh. Samnl. S. 631.) und vom 15. April 1861. (Gesetz- 
Samml. S. 246.) genehmigten Beträgen von resp. 31,000 Thalern, 120,000 
Thalern und 20,000 Thalern noch erforderlichen Geldmittel im Wege einer fer- 
neren Anleihe zu beschaffen, wollen Wir auf den Antrag der gedachten Kreis- 
stände: zu diesem Zwecke auf jeden Inhaber lautende, mit Zinskupons versehene, 
Seitens der Gläubiger unkündbare Obligationen zu dem angenommenen Be- 
trage von 15,000 Thalern ausstellen zu dürfen, da sich hiergegen weder im In- 
teresse der Gläubiger noch der Schuldner etwas zu erinnern gefunden hat, in 
Gemäßheit des F. 2. des Gesetzes vom 17. Juni 1833. zur Ausstellung von 
Obligationen zum Betrage von 15,000 Thalern, in Buchstaben: funfzehn Tausend 
Thalern, welche in folgenden Apoints: 
12,000 Thaler à 500 Thaler, 
3b000 à 100. 
= 15,000 Thaler, 
nach dem anliegenden Schema auszufertigen, mit Hülfe einer Kreissteuer mit 
fünf Prozent jährlich zu verzinsen und nach der durch das Loos zu bestimmenden 
Folgeordnung jährlich vom Fahte 1873. ab mit wenigstens jährlich 1½ Prozent 
des Kapitals, unter Zuwachs der Zinsen von den amortisirten Schuldverschreibungen, 
zu tilgen sind, durch gegenwärtiges Privilegium Unsere landesherrliche Genehmi- 
gung mit der rechtliches Wirkung ertheilen, daß ein jeder Inhaber dieser Obli- 
gationen die daraus hervorgehenden Rechte, ohne die Uebertragung des Eigen- 
thums nachweisen zu dürfen, geltend zu machen befugt ist. 
Das vorstehende Privilegium) welches Wir vorbehaltlich der Rechte Dritter 
ertheilen und wodurch für die Befriedigung der Inhaber der Obligationen eine 
Gewährleistung Seitens des Staats nicht ühemommen wird, ist durch die Gesetz- 
Sammlung zur allgemeinen Kenntniß zu bringen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Schloß Babelsberg, den 6. Juni 1868. 
(L. S.) Wilhelm. 
Frh. v. d. Heydt. Gr. v. Itzenplitz. Gr. zu Eulenburg. 
Pro-
	        
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