Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

— 647 — 
Provinz Preußen, Regierungsbezirk Marienwerder. 
Obligation 
des 
Strasburger Kreises 
IV. Emission 
über 
.......... Thaler Preußisch Kurant. 
A## Grund des unten . .. genehmigten Kreistagsbeschlusses 
vom 27. April 1867. wegen Aufnahme einer Shul von 15,000 Thalern be- 
kennt sich die ständische Kommission für den Chausseebau des Strasburger Kreises 
Namens des Kreises durch diese, für jeden Inhaber gültige, Seitens des Gläu- 
bigers unkündbare Verschreibung zu einer Darlehnsschuld vpddo Thalern 
Preußisch Kurant, welche an den Kreis baar bezahlt worden und mit —* Pro- 
zent jährlich zu verzinsen ist. 
Die Rückzahlung der ganzen Schuld von 15.000 Thalern geschieht vom 
Jahre 1873. ab aus einem zu diesem Behuse gebildeten Tilgungsfonds von 
wenigstens 14 Prozent jährlich, unter Zuwachs der Zinsen von den getilgten 
Schuldverschreibungen. 
Die Folgeordnung der Einlösung der Schuldoerschreihungen wird durch 
das Loos bestimmt. Die Ausloosung erfolgt vom Jahre 18 73. ab in dem 
Monatet jeden Jahres. Der Kreis behält sich jedoch das Recht vor, 
den Tilgungsfonds #ch größere Ausloosungen zu verslärten b sowie sämmtliche 
noch umlaufende Schulvverschreihungen zu kündigen. Die ausgeloosten, sowie 
die gekundigten Schuldverschreibungen werden unter Bezeichnung ihrer Buch- 
staben, Nummern und Beträge, sowie des Termins, an welchem die Rückzahlung 
erfolgen soll, öffentlich bekannt gemacht. Diese Bekanntmachung erfolgt im 
Monat Dezember jeden Jahres in dem Amtsblatte der Königlichen Regierung 
zu Marienwerder, sowie in dem Kreisblatte des Kreises und in einer zu Berlin 
erscheinenden Zeitung. 
Bis zu dem Tage, wo solchergestalt das Kapital ie entrichten ist, wird 
es in halbjährlichen Terminen, am ##en und am . . ten . . . .. 
von heute an gerechnet, mit fünf Prozent jährlich in gläicher Mürzoert mit 
jenem verzinset. 
(R. 1139.) Die
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.