Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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(Nr. 7140.) Allerhöchster Erlaß vom 17. Juni 1868., betreffend die Genehmigung zur Her- 
stellung eines Deiches zwischen Ammelgoßwitz und der Belgernschen Höhe. 
A# den Bericht vom 8. Juni er. genehmige Ich, nach Anhörung der Bethei- 
ligten, in Gemäßheit des Gesetzes über das Deichwesen vom 28. Januar 1848. 
(Gesetz Samml. von 1848. S. 54.) und des §. 69. des Statuts des Motha-Ammel- 
goßwitzer Deichverbandes vom 30. April 1851. (Gesetz Samml. von 1851. S. 313.), 
daß zur vollständigen Sicherung der Niederung dieses Deichverbandes gegen die 
Ueberschwemmungen der Elbe die am unteren Ende des Polders bisher gebliebene 
Deichlücke zwischen Ammelgoßwitz und der Belgernschen Höhe nach dem Projekte 
des Wasserbau. Inspektors Cuno in Torgau vom 16. Oktober 1867. durch einen 
wasserfreien Deich mit den Dimensionen der sonstigen Deiche dieses Verbandes 
geschlossen werde, wobei das Wasser des Lieberseeer Baches während des Schlusses 
der im obigen Deiche anzulegenden Auslaßschleuse außerhalb des Polders zu leiten 
ist. Zur Veschaffang der Kosten dieser Anlagen und ihrer Unterhaltung ist das 
Kataster des Deichverbandes dahin zu ändern, daß die im F. 5. Nr. 5. des Deich- 
statuts wecten des Rückstaues vorgeschriebene Ermäßigung vom 1. Januar 1868. 
ab fortfällt, und überdies die Bester von Grundstücken der Ammelgoßwizzer, 
Lieberseeer und Dröschkauer Flur einen besonderen Beitrag von Einhundert 
Thalern jährlich nach Verhältniß ihrer sonstigen Katastereinheiten zur Deichkasse 
so lange aufbringen, bis die zur Herstellung der baulichen Anlagen des Deich- 
verbandes kontrahirten Schulden wieder abgestoßen sind. Das umzuändernde Ka- 
taster wird in der durch das Statut vorgeschriebenen Weise festgestellt. Auch sollen 
zur Verminderung des Bauaufwandes diejenigen, welche die Sohle des neuen 
Deiches hergeben, gehalten sein, solches gegen Ueberweisung der Grasnutzung auf 
den Deichböschungen, im Uebrigen aber unentgeltlich zu thun, wie dies bei den 
übrigen Deichen des Verbandes geschehen ist. Gegen die nicht zum Deichverbande 
gehörigen Besitzer der bei der Umleitung des Lieberseeer Baches betheiligten Mühlen 
und sonstigen Grundstücke wird das Recht zur Expropriation des betreffenden 
Antheils der Wasserkraft dieser Mühlen und der zur Anlage des Fluthgrabens 
nöthigen Grundstücke dem Deichverbande hierdurch verliehen. 
Dieser Erlaß ist durch die Gesetz= Sammlung bekannt zu machen. 
Berlin, den 17. Juni 1868. 
Wilhelm. 
Für den abwesenden Minister für die 
landwirthschaftlichen Angelegenheiten. 
Gr. v. Itzenplitz. v. Mühler. Leonhardt. 
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche 
Arbeiten, den Minister für die landwirthschaftlichen 
Angelegenheiten und den Justizminister. 
  
Redigirt im Bürrau des Stoats-Ministeriums. 
  
  
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober- Hofbuchdruckeret 
(R. v. Decker).
	        
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