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(Nr. 7140.) Allerhöchster Erlaß vom 17. Juni 1868., betreffend die Genehmigung zur Her-
stellung eines Deiches zwischen Ammelgoßwitz und der Belgernschen Höhe.
A# den Bericht vom 8. Juni er. genehmige Ich, nach Anhörung der Bethei-
ligten, in Gemäßheit des Gesetzes über das Deichwesen vom 28. Januar 1848.
(Gesetz Samml. von 1848. S. 54.) und des §. 69. des Statuts des Motha-Ammel-
goßwitzer Deichverbandes vom 30. April 1851. (Gesetz Samml. von 1851. S. 313.),
daß zur vollständigen Sicherung der Niederung dieses Deichverbandes gegen die
Ueberschwemmungen der Elbe die am unteren Ende des Polders bisher gebliebene
Deichlücke zwischen Ammelgoßwitz und der Belgernschen Höhe nach dem Projekte
des Wasserbau. Inspektors Cuno in Torgau vom 16. Oktober 1867. durch einen
wasserfreien Deich mit den Dimensionen der sonstigen Deiche dieses Verbandes
geschlossen werde, wobei das Wasser des Lieberseeer Baches während des Schlusses
der im obigen Deiche anzulegenden Auslaßschleuse außerhalb des Polders zu leiten
ist. Zur Veschaffang der Kosten dieser Anlagen und ihrer Unterhaltung ist das
Kataster des Deichverbandes dahin zu ändern, daß die im F. 5. Nr. 5. des Deich-
statuts wecten des Rückstaues vorgeschriebene Ermäßigung vom 1. Januar 1868.
ab fortfällt, und überdies die Bester von Grundstücken der Ammelgoßwizzer,
Lieberseeer und Dröschkauer Flur einen besonderen Beitrag von Einhundert
Thalern jährlich nach Verhältniß ihrer sonstigen Katastereinheiten zur Deichkasse
so lange aufbringen, bis die zur Herstellung der baulichen Anlagen des Deich-
verbandes kontrahirten Schulden wieder abgestoßen sind. Das umzuändernde Ka-
taster wird in der durch das Statut vorgeschriebenen Weise festgestellt. Auch sollen
zur Verminderung des Bauaufwandes diejenigen, welche die Sohle des neuen
Deiches hergeben, gehalten sein, solches gegen Ueberweisung der Grasnutzung auf
den Deichböschungen, im Uebrigen aber unentgeltlich zu thun, wie dies bei den
übrigen Deichen des Verbandes geschehen ist. Gegen die nicht zum Deichverbande
gehörigen Besitzer der bei der Umleitung des Lieberseeer Baches betheiligten Mühlen
und sonstigen Grundstücke wird das Recht zur Expropriation des betreffenden
Antheils der Wasserkraft dieser Mühlen und der zur Anlage des Fluthgrabens
nöthigen Grundstücke dem Deichverbande hierdurch verliehen.
Dieser Erlaß ist durch die Gesetz= Sammlung bekannt zu machen.
Berlin, den 17. Juni 1868.
Wilhelm.
Für den abwesenden Minister für die
landwirthschaftlichen Angelegenheiten.
Gr. v. Itzenplitz. v. Mühler. Leonhardt.
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche
Arbeiten, den Minister für die landwirthschaftlichen
Angelegenheiten und den Justizminister.
Redigirt im Bürrau des Stoats-Ministeriums.
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober- Hofbuchdruckeret
(R. v. Decker).