Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

— 649 — 
B. 
Besondere Bestimmungen. 
I. Von den Aktien) Zinsen und Dividenden. 
. 14. 
Aktien und deren Ausfertigung. 
Sämmtliche im FH. 5. gedachten Stamm- und Prioritäts-Stammaktien 
der Gesellschaft werden auf den Inhaber lautend unter fortlaufender Nummer, 
und zwar die Stammaktien nach dem sub A., die Prioritäts-Stammaktien nach 
dem sub B. anliegenden Schema stempelfrei ausgefertigt, jedoch erst dann aus- 
gegeben, wenn der volle Rominalbetrag derselben zur Gesellschaftskasse berich- 
tigt ist. 
Jede Aktie wird mit mindestens drei Faksimile-Unterschriften des Vor- 
standes versehen, dagegen vom Rendanten der Gesellschaft unterschrieben. 
. 15. 
Einzahlung des Aktienkapitals. 
Vom Aktienkapitale müssen innerhalb sechs Wochen nach erfolgter Aller- 
höchster Bestätigung dieses Statuts und Eintragung in dos Handelsregister zu 
Cottbus 10 Prozent (zehn Prozent), nach anderen drei Monaten 20 Prozent 
Gwanzig Prozent) und im Laufe des ersten Jahres noch 10 Prozent (zehn Pro. 
zent) eingezahlt werden. « 
Die Zahlung des übrigen Betrages geschieht nach Bedürfniß, worüber der 
Vorstand, jedoch mit der Maaßgabe zu besinnnen hat, daß von Stamm= und 
Prioritäts-Stammaktien 
a) die Ausschreibungen auf sämmtliche Zeichnungen nach gleichem Prozent- 
satze erfolgen, 
b) keine einzelne Einzahlung den Betrag von 20 Prozent (zwanzig Prozent) 
der gezeichneten Summe übersteigen darf, und daß endlich 
J) zwischen jeder neuen Einzahlung und der ihr zunächst vorangegangenen 
eine Frist von drei Monaten liegen muß. 
Die eingezahlten Beträge werden bis zu ihrer Verwendung in den Bau 
bei der Königlichen Bank oder bei einem anderen vom Vorstande mit Zustimmung 
des Handelsministers zu wählenden Geldinstitute zu einem unbeschadet der Sicher- 
heit möglichst hohen Tinesaz- niedergelegt. 
* Aufforderung zu Einzahlungen, sowie die Bestimmung, an welchem 
Tage und an wen die Zahlung zu geschehen habe, erfolgt in der durch §. 11. 
vorgeschriebenen Form dergestalt, daß jede Aufforderung mindestens dreimal öffentlich 
Jahrgang 1866. (Nr. 7141.) 89 be-
	        
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