Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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2) sodann werden die in den I§. 6. und 7. gedachten jährlichen Beiträge zum 
Reserve- und Erneuerungsfonds vorweg genommen; 
3) von dem hiernach verbleibenden Reste sind die den Beamten der Gesell- 
schaft etwa bewilligten Tantiemen zu berechnen; 
4) der nach der Berichtigung derselben verbleibende Reinertrag wird all- 
jährlich in folgender Weise unter die Aktionaire vertheilt: 
a) vorerst erhalten die Inhaber der Prioritäts-Stammaktien 5 Prozent 
(fünf Prozent) des Nominalbetrages ihrer Aktien; 
b) der nach Deckung dieser fünf Prozent verbleibende Betrag der Rein- 
einnahme wird bis zur Höhe von 5 Prozent (fünf Prozent) pro Aktie 
unter die Inhaber der Stammaktien nach Verhältniß des Nominal- 
betrages ihrer Aktien vertheilt; 
J) der nach Deckung dieser Prozente (ad a. und b.) verbleibende Betrag 
der Reineinnahme wird zur Hälfte unter die Inhaber der Stamm. 
aktien und zur anderen Hälfte unter die Inhaber der Prioritäts- 
Stammaktien vertheilt; 
(|) sollte in dem einen oder dem anderen Jahre der Reinertrag nicht 
ausreichen, um den Inhabern der Prioritäts-Stammaktien die unter 
a. gedachten Dividenden zu gewähren, so wird das Fehlende aus 
dem Reinertrage des oder der folgenden Jahre nachgezahlt, so daß 
die Inhaber der Stammaktien eine Dioidende nicht eher erhalten, 
als bis diese Nachzahlung vollständig geleistet ist. 
Im Falle der Auflösung der Gesellschaft, resp. der Liquidation des Gesell- 
schaftsvermögens, haben die Inhaber der slisrbttg Etennal ein Prioritats- 
recht an dem vertheilungsfähigen Erlöse für das Unternehmen, so daß sie aus 
demselben zunächst und vor den Inhabern der Stammaktien befriedigt werden 
müssen. 
C. 22. 
Diuidendenscheine und Talons. 
Es werden auf fünf Jahre ausgehändigt und von fünf zu fünf Jahren 
erneuert: 
mit den Stammaktien Dividendenscheine nach dem sub E., Talons nach 
dem sub F.) 
mit den Prioritäts-Stammaktien Dividendenscheine nach dem sub (7.) 
Talons nach dem sub H. anliegenden Schema. 
Dividendenscheine und Talons werden unter der Firma des Vorstandes 
und zwei faksimilirten Unterschriften der Mitglieder desselben, sowie dem Stempel 
der Gesellschaft ausgefertigt. 
Die Ausreichung neuer Dividendenscheine und Talons erfolgt gegen Ein- 
lieferung der mit den abgelaufenen Dividendenscheinen und Kupons ausgegebenen 
Talons an den Vorzeiger der letzteren ohne Prüfung seiner Legitimation.
	        
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