Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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Die Dauer seiner Amtsperiode erstreckt sich: 
1) auf die Bauzeit 
2) auf die nach Eröffnung des Betriebes folgenden fünf Betriebsjahre, auf 
diese jedoch mit der Maaßgabe, daß mit dem Beginne des ersten, zwei- 
ten, dritten, vierten und fünften Betriebsjahres je ein Mitglied des Vor- 
standes nach Bestimmung des Looses ausscheidet, und seine Stelle durch 
eine Neuwahl in Gemäßten der Bestimmungen des F. 36. wieder be- 
setzt wird. 
Von diesem Vorstande gelten die Bestimmungen der 2 39. bis 47. und 
die sonstigen, die Rechte und Pflichten des Vorstandes betreffenden Festsetzungen 
des gegenwärtigen Statuts. 
Pür die Dauer der Bauzeit hat das Komité mit dem von ihm erwählten 
Vorstande dessen Remuneration zu vereinbaren. Es darf jedoch dieselbe die Ge- 
sammtsumme von 5500 Thalern für das Jahr nicht übersteigen. 
Die erste ordentliche Generalversammlung normirt die Remuneration von 
da ab aufs Neue nach F. 47. 
Die von dem Komité für das Unternehmen erworbenen Rechte, sowie die 
für dasselbe übernommenen Verbindlichkeiten gehen mit der Wahl des ersten Vor- 
standes auf die Gesellschaft über. Das Komité übergiebt demselben die bis dahin 
eführten Akten und die sämmtlichen generellen technischen Vorarbeiten. Dagegen 
* der erste Vorstand die Beiträge bez. Vorschüsse, welche zur Deckung des 
Aufwandes der Vorarbeiten gemacht worden sind, den betreffenden Gebern zu 
restituiren. 
g. 56. 
Erste ordentliche Generalversammlung. 
Die erste ordentliche Generaloersammlung ist von dem Vorstande am 
Schlusse der Bauzeit zu berufen, um die nach §. 55. erforderliche Wahl eines 
Vorstandsmitgliedes, sowie die Wahl von Revisoren vorzunehmen, auch die Re- 
muneration des Vorstandes und der Repvisoren festzustellen, endlich die nach §. 2. 
und F. 30. unter 2. erforderlichen Beschlüsse zu fassen. 
K. 57. 
Beaufsichtigung des Baues. 
Die Staatsregierung ist berechtigt, zu Scbebene technischer Beaufsichtigung 
der Bauausführung einen technischen Kommissarius zu bestellen, welcher zu jeder 
Zeit von der vorschriftsmäßigen und soliden Ausführung des Baues nach den 
genehmigten Plänen und Konstruktionen und von der Beschaffenheit der zu ver- 
wendenden Materialien sich Ueberzeugung zu verschaffen befugt sein soll. 
Seinen Anordnungen ist die Gesellschaft unter Vorbehalt des Rekurses an 
das Ministerium Folge zu leisten verbunden. 
Die dem Staate durch die spezielle Aufsicht erwachsenden Kosten hat die 
Gesellschaft zu tragen. 
Jahrgang 1868. (Ar. 7141.) 91 K. 58.
	        
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