Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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3. 
Vom Verfalltage ab wird gegen Auslieferung der Zinskupons der Betrag 
derselben an den Vorzeiger durch die Stadtkasse gezahlt, welche die fälligen Ku- 
pons auch bei allen an sie zu leistenden Zahlungen, namentlich bei der Entrichtung 
von Gemeindesteuern, in Zahlung annimmt. 
4. 
Die Zinskupons werden jedoch ungültig und werthlos, wenn sie nicht vor 
Ablauf des vierten Kalenderjahres nach dem Ablaufe des Jahres, in welchem sie 
fällig geworden, bei der Stadikasse zur Zahlung präsentirt werden. 
5. 
Zur Einlösung der Obligationen wird jährlich Ein Prozent der Anleihe- 
summe nebst dem Betrage der Zinsen für die abgetragenen Schuldbeträge ver- 
wendet. Der Stadt bleibt jedoch vorbehalten, den Tilgungsfonds mit Genehmi- 
ung der Regierung zu Düsseldorf zu verstärken und dadurch die Abtragung der 
chuld zu beschleunigen, oder auch, jedoch nicht vor dem Jahre 1880., sämmtliche 
noch umlaufende Obligationen mit halbjähriger Frist durch die öffentlichen Blätter 
(§. 11.) zu kündigen. Den Obligations-Inhabern steht ein Kündigungsrecht gegen 
die Stadtgemeinde nicht zu. 6 
Die Nummern der zu tilgenden Obligationen werden jährlich in der ersten 
Woche des Monats September in öffentlicher, 14 Tage vorher durch die F. 11. 
edachten Blätter angekündigter Sitzung der Stadtverordneten durch das Loos 
Hestümmt und vor Ablauf dieses Monats durch dieselben Blätter bekannt gemacht. 
7. 
Die Auszahlung der ausgeloosten Obligationen erfolgt am 31. Dezember 
des Jahres, worin die Ausloosung geschehen, durch die Stadtkasse nach dem No- 
minalwerthe an den Vorzeiger der Obligation gegen Auslieferung der letzteren. 
Mit diesem Tage hört die Verzinsung auf. 
8. 
Mit der ausgeloosten Obligation sind zugleich die ausgereichten, nach deren 
Zahlungstermine fälligen Zinskupons einzuliefern, widrigenfalls der Betrag der 
fehlenden Zinskupons von dem Kapitale gekürzt wird, um zur Einlösung dieser 
Kupons verwandt zu werden. Die ausgezahlten Hbligationen und die zu den- 
elben gehörigen Zinskupons und Talons werden bei der Zahlungsleistung zum 
geoen. der Kassirung von dem Rendanten der Stadtkasse kreuzweis durchstrichen. 
9. 
Die Nummern der ausgeloosten, nicht zur Einlösung vorgezeigten Obli- 
ga-
	        
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