Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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g. 8. 
Zur Bewachung und Bedienung der Wiesen stellt der Vorstand einen 
Wiesenwärter auf dreimonatliche Kündigung an, dessen Lohn die Generalversamm- 
lung der Genossen bei der Wohl des Vorstandes ein= für allemal bestimmt. Die 
Wahl des Wiesenwärters unterliegt der Bestätigung des Landsrathes. Der Wiesen- 
wärter ist allein befugt zu wäßern und muß 8 wässern, daß alle Parzellen 
den verhältnißmäßigen Antheil am Wasser erhalten. Kein Eigenthümer darf die 
Schleusen öffnen oder zusetzen, oder überhautt die Bewässerungs-Anlage eigen- 
mächtig verändern, bei Vermeidung einer Konventionalstrafe von zwei Thalern für 
jeden Kontraventionsfall. 
Der Wiesenwärter wird als Feldhüter vereidigt, er muß den Anweisungen 
des Wiesenvorstehers pünktlich Folge leisten und kann von demselben mit Verweis 
und Geldbuße bis zu Einem Thaler bestraft werden. 
K. 9. 
Die Streitigkeiten, welche zwischen den Mitgliedern des Verbandes über 
das Eigenthum von Grundstücken, über die Zuständigkeit oder den Umfang von 
Grundgerechtigkeiten oder anderen Nutzungsrechten, und über besondere, auf speziellen 
Rechtstiteln beruhende Rechte und Verbindlichkeiten der Parteien entstehen, gehören 
zur Entscheidung der ordentlichen Gerichte. 
Dagegen werden nach erfolgter Feststellung des Bewässerungsplanes durch 
die Regierung (ekr. §. 2.) alle anderen, die gemeinsamen Angelegenheiten des 
Verbandes oder die vorgebliche Beeinträchtigung eines oder des anderen Genossen 
betreffende Beschwerden von dem Vorstande untersucht und entschieden. 
Gegen die Entscheidung des Vorstandes steht jedem Theile der Rekurs an 
ein Schiedsgericht frei, welcher binnen zehn Tagen, von der Bekanntmachung des 
Bescheides an gerechnet, bei dem Wirsinvorseger angemeldet werden muß. Ein 
weiteres Rechtsmittel findet nicht stat. Der unterliegende Theil trägt die Kosten. 
Das Schiedsgericht besteht aus dem Bürgermeister und zwei Beisitzern. 
Die Beisitzer nebst einem Stellvertreter für jeden werden von der Generalversammlung 
der Wiesengenossen auf drei Jahre gewählt. Wählbar ist Jeder, der in der Gemeinde 
seines Wohnortes zu den öffentlichen Gemeindeämtern wählbar ist, mindestens Einen 
Morgen besitzt und nicht Mitglied des Verbandes ist. 
Wenn der Bürgermeister selbst Mitglied des Verbandes sein sollte, so muß 
der Landrath auf Antrag jedes Betheiligten einen anderen unparteiischen Vorsitzenden 
des Schiedsgerichts ernennen. Dasselbe kann der Landrath thun, wenn sonstige 
Einwendungen gegen die Person des Bürgermeisters von den Betheiligten erhoben 
weihen, welche dessen Unparteilichkeit nach dem Ermessen des Landsrathes beein- 
trächtigen. 
S. 10. 
Wegen der Wässerungs-Ordnung, der Grabenräumung) der Heuwerbung 
und der Hütung auf den Wiesen hat der Vorstand die nöthigen Bestimmungen 
zu treffen und kann deren Uebertretung mit Ordnungsstrafen bis drei Thaler bera.
	        
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