Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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gericht zu, welcher binnen zehn Tagen, von der Bekanntmachung des Bescheides an 
erechnet, bei dem Vorsteher angemeldet sein muß. Ein weiteres Rechtsmittel 
findet nicht statt. Der unterliegende Theil trägt die Kosten. Das Schieds- 
gericht besteht aus dem Domainen-Rentmeister in Wellack und zwei Beisitzern, von 
denen keiner Mitglied des Verbandes sein darf. Die Beisitzer nebst einem Stell- 
vertreter für jeden werden auf den Vorschlag des Vorstandes von der Regierung 
in Königsberg auf drei Jahre ernannt. 
. 14. 
Wegen der Grabenräumung, der Heuwerbung und der un auf den Wie- 
sen hat der Vorstand die nöthigen Bestimmungen zu treffen und kann deren 
Uebertretung mit Ordnungsstrafen bis zu drei Rthlr. bedrohen. 
K. 15. 
Der Wiesenverband ist der Oberaussicht des Staates unterworfen. Das 
Aufsichtsrecht wird von dem Kreislandrathe, von der Regierung zu Königsberg 
und von dem Minister für die landwirthschaftlichen An eegenbelien zu Behs 
gehandhabt nach Maaßgabe dieses Statuts, übrigens in dem Umfange und mit 
een Befugnissen, welche den Aufsichtsbehörden der Gemeinden zustehen. 
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Dies Statut kann nur mit landesherrlicher Genehmigung abgeändert 
werden. . 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Schloß Babelsberg, den 29. Juni 1868. 
(L. S.) Wilhelm. 
v. Selchow. Leonhardt. 
  
Redigirt im Büreau des Staats-Ministeriums. 
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckeret 
(N. v. Decker).
	        
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