Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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Artikel 2. 
Zu dem Behufe wird die Königlich Preußische Regierung eine Königliche 
Direktion einsetzen, deren Sit und Firma die Königlich Preußische Regierung 
bestimmt. Diese Direktion wird aus höchstens vier Mitgliedern bestehen, von 
welchen die Königlich Preußische Regierung den Vorsitzenden resp. dessen Stell- 
vertreter, ein administratives und das technische Mitglied zu ernennen befugt ist, 
während der Großherzoglich Hessischen Regierung das Recht vorbehalten bleibt, 
auch Ihrerseits ein mit einem administrativen Dezernat zu betrauendes Direktions- 
mitglied zu ernennen und der Königlich Preußischen Regierung zu bezeichnen. Dieser 
Beamte erhält Sitz und Stimme in der Direktion und hat im Domizil derselben 
Wohnsitz zu nehmen. Er fungirt gleichzeitig als ständiger Kommissarius der 
Großherzoglich Hessischen Regierung zur Vertretung Ihrer aus diesem Vertrage 
sonst originirenden Gerechtsame. Ungeachtet seiner Mitgliedschaft in der König- 
lichen Direktion bleibt er Großherzoglich Hessischer Unterthan und Staatsdiener 
und erhält gleich den übrigen Direktionsmitgliedern seine Kompetenzen aus den 
Intraden der Bahn nach denselben Grundsätzen, welche für die übrigen Direk- 
tionsmitglieder als maaßgebend aufgestellt werden. 
Die einzusetzende Königliche Direktion wird die Geschäfte nach den von 
der Königlich Preußischen Regierung zu erlassenden Instruftionen in kollegialischer 
Form führen und die ihr otltegenchen Entscheidungen nach Majoritätsbeschlüssen 
fassen. Bei Stimmengleichheit giebt die Stimme des Vorsitzenden resp. in Ab- 
wesenheitsfällen seines Stellvertreters den Ausschlag. Von dem Tage ab, an 
welchem diese Direktion eingesetzt wird und in Wirksamkeit tritt, begiebt sich die 
Großherzoglich Hessische Regierung, insoweit in dem gegenwärtigen Vertrage 
nicht Ausnahmebestimmungen getroffen worden sind, der Einwirkung auf die 
Verwaltung der Main- Vesert Bahn und stellt insbesondere die von derselben 
für die in dem Großherzoglichen Gebiete belegene Bahnstrecke eingesetzte Spezial- 
Direktion ihre Funktionen ein. 
Artikel 3. 
Die auf der Großherzoglich Hessischen Bahnstrecke zur Zeit fungirenden 
oder sonst im Interesse der Main-Weser-Bahn von der Großherzogli esfi- 
schen Regierung angestellten Beamten treten mit ihren gegenwärtigen Besoldun- 
een, Emolumenten und sonstigen Rechten in den Dienst der Königlich Preußischen 
egierung. Sie scheiden dadurch nicht aus dem Unterthanenverbande ihres 
Heimathelandes und sind den Gesetzen und Behörden des Ortes unterworfen, woa 
ie ihren amtlichen Wohnsitz haben, unterstehen aber rücksichtlich der Disziplinar- 
behandlung ausschließlich der Königlich Preußischen Regierung, beziehungsweise 
deren zuständigen Organen. 
Die Großherzoglich Hessische Regierung behält Sich übrigens das Recht 
vor, diejenigen dieser Beamten, welche den Rücktritt in den Großzerzo lich Hessi- 
schen Dienst wünschen, bei geeigneter Gelegenheit aus dem Königlich Preußischen 
Dienst jurüchsuberufen. Der Austritt aus dem letzteren kann in einem solchen 
Falle jedoch erst dann stattfinden, wenn für den Ersatz Sorge getragen ist, was 
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