Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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jeweilig mit thunlichster Beschleunigung und längstens binnen drei Monaten ge- 
schehen wird. 
Bei künftigen anstellungen für die innerhalb des Großherzoglichen Ge- 
bietes belegene Bahnstrecke wird die Königlich Preußische Regierung Angehörige 
des Hessischen Staates thunlichst berücksichtigen. Hinsichtlich des Unterthanen- 
und Dieziplinarverhältnisses gelten für diese Beamten dieselben Normen, wie für 
die aus dem Großherzoglichen in den Königlichen Dienst übergetretenen Beamten. 
Wenn die Eloßer oglich Hessische Regierung aus polizeilichen Gründen 
die Entfernung eines auf Pren, ebiete stationirten Beamten von seiner Stelle 
für geboten erachten sollte, so wird Sie der Königlich Preußischen Regierung 
hierüber Mittheilung machen und diese dann ein lches Ansinnen sobald als 
thunlich berücksichtigen. 
  
Artikel 4. 
Rücksichtlich der Vertheilung der Reinerträge bewendet es bei dem bisher 
beobachteten Grundsatze, wonach das gesammte Anlagekapital, welches von jedem 
der bei dem Main-Weser- Bahn Unternehmen betheiligten Staaten beziehungs- 
weise deren Rechtsvorgängern bis zum Schlusse des der Rechnungsaufstellung 
vorhergehenden Jahres auf die in Ihren resp. Gebieten belegenen Bahnstrecken 
aufgewendet worden ist, den Vertheilungsmaaßstab für die Ueberschüsse abgiebt, 
welche nach Abzug der gesammten Verwaltungs-, Unterhaltungs-- und Betriebs- 
kosten von der Gesammteinnahme übrig bleiben. 
Die von der Königlich Preußischen Verwaltung allzährlich bis zum 1. Mai 
außzustellende Betriebsrechnung wird zunächst der voßter)oglch Hessischen Re- 
gierung zur Einsicht mitgetheilt. Etwaige Monita der Großherzoglichen Regie- 
rung, die nicht durch Genehmen zwischen dem von derselben zu bestellenden 
Kommissarius und der Koniglich Preußischen Eisenbahndirektion sich begleichen 
lassen, sind durch unmittelbares Benehmen der beiderseitigen Regierungen zum 
Austrag zu bringen. 
er der Großherzoglichen Regierun gustehende Antheil an den Betriebs- 
Ueberschüssen wird alljährlich nach Fests ung der Jahres-Betriebsrechnung 
unverweilt an die von der Großherzoglichen Regierung zu bezeichnende Kasse 
abgeführt werden. 
Artikel 5. 
Die von der Direktion alljährlich aufzustellenden Werwaltungs-Etats sollen 
eitig und spätestens sechs Wochen vor Beginn des Etatsjahres und vor ihrer 
besiakeiven Feststellung durch die Königlich Preußische Regierung Seitens der 
letzteren der Großherzoglich Hessischen Regierung mitgetheilt werden. Die von 
dieser in Bezug auf die Etatsaufstellung etwa geäußerten Bedenken und gestell- 
ten Anträge werden Seitens der Königlich t Regierung einer eingehen- 
den Erörterung unterzogen und thunlichst berücksichtigt werden. 
Artikel 6. 
Man ist darüber einverstanden, daß das Unternehmen fortwährend in 
(Fr. 7149.) 94“° ei-
	        
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