Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

— 692 — 
einem den Anforderungen des Verkehrs entsprechenden Zustande erhalten und 
diesen Anforderungen entsprechend betrieben werden soll. Sollten sich zu dem 
Zwecke Ergänzungsbauten, Vermehrung der Betriebsmittel oder andere dergleichen 
Aufwendungen als nothwendig herausstellen, welche eine Erhöhung des Anlage- 
kapitals für das Gesammtunternehmen bedingen, so wird hierüber zuvor eine 
Verständigung zwischen den Hohen kontrahirelden Regierungen herbeigeführt 
werden. 
Artikel 7. 
Die Landeshoheit bleibt für die Bahnstrecke im Großherzoglich Hessischen 
Gebiete der Großherzoglichen Regierung ausschließlich vorbeta ten. Dieselbe 
verpflichtet Sich jedoch, der Königlich Preußischen Regierung in den durch das 
Min- Weser. Bahn Unternehmen bedingten Fällen das Expropriationsrecht zu 
verleihen. 
Die Hoheitszeichen an der Bahnstrecke im Großherzoglichen Gebiete sind 
nur die der Großherzoglich Hessischen Regierung. 
Artikel 8. 
Die im Großherzogthum Hen zum Schutze der Eisenbahnen und Tele- 
graphen und des Betriebes derselben jeweilig bestehenden gesetzlichen und polizei- 
ichen Bestimmungen finden gleichmäßig. auch auf die in Rede stehende Bahn- 
strecke nebst Bahn-Telegraphenleitung Anwendung. 
Da jedoch im Interesse der einheitlichen Verwaltung der Main-Weser- 
Bahn die Handhabung der Bahnpolizei nach übereinstimmenden Grundsätzen 
dringend wünschenswerth ist, so wird die Großher oPlich essische Regierung 
das von der Königlich Preußischen Regierun seitzuste ende Bahnpolizei-Regle- 
ment, soweit nicht lokale Verhältnisse einzelne Abweichungen unvermeidlich machen 
möchten, auch für die Bahnstrecke in Ihrem Gebiete in Kraft setzen. 
bli Das Bahnpolizei-Reglement wird für jedes Staatsgebiet besonders 
publizirt. 
Artikel 9. 
Alle privatrechtlichen Ansprüche, welche in Veranlassung des Betriebes 
und der Verwaltung der im Großherzoglich Hessischen Gebiete gelegenen Bahn- 
strecke gegen die Königlich Preußische Betriebsverwaltung erhoben werden, unter- 
liegen der Entscheidung der zuständigen Großherzoglichen Gerichte. Zu dem 
Ende soll die Stadt Gezzn als juristisches Domizil der Königlich Preußischen 
Verwaltung in dem Großherzogthum betrachtet werden. Verbrechen und Ver- 
gehen bezüglich der obigen Bahnstrecke oder der Tunsporte auf derselben wer- 
den ebenfalls von den zuständigen Großherzoglichen Behörden untersucht und 
nach den Großherzoglichen Gesetzen beurtheilt. 
Artikel 10. 
Die Handhabung der Bahnpolizei auf der im Grohherpoglichen Gebiete 
belegenen Bahnstrecke erfolgt durch das in den Bahnpolizei-Reglements bestummnte
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.