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einem den Anforderungen des Verkehrs entsprechenden Zustande erhalten und
diesen Anforderungen entsprechend betrieben werden soll. Sollten sich zu dem
Zwecke Ergänzungsbauten, Vermehrung der Betriebsmittel oder andere dergleichen
Aufwendungen als nothwendig herausstellen, welche eine Erhöhung des Anlage-
kapitals für das Gesammtunternehmen bedingen, so wird hierüber zuvor eine
Verständigung zwischen den Hohen kontrahirelden Regierungen herbeigeführt
werden.
Artikel 7.
Die Landeshoheit bleibt für die Bahnstrecke im Großherzoglich Hessischen
Gebiete der Großherzoglichen Regierung ausschließlich vorbeta ten. Dieselbe
verpflichtet Sich jedoch, der Königlich Preußischen Regierung in den durch das
Min- Weser. Bahn Unternehmen bedingten Fällen das Expropriationsrecht zu
verleihen.
Die Hoheitszeichen an der Bahnstrecke im Großherzoglichen Gebiete sind
nur die der Großherzoglich Hessischen Regierung.
Artikel 8.
Die im Großherzogthum Hen zum Schutze der Eisenbahnen und Tele-
graphen und des Betriebes derselben jeweilig bestehenden gesetzlichen und polizei-
ichen Bestimmungen finden gleichmäßig. auch auf die in Rede stehende Bahn-
strecke nebst Bahn-Telegraphenleitung Anwendung.
Da jedoch im Interesse der einheitlichen Verwaltung der Main-Weser-
Bahn die Handhabung der Bahnpolizei nach übereinstimmenden Grundsätzen
dringend wünschenswerth ist, so wird die Großher oPlich essische Regierung
das von der Königlich Preußischen Regierun seitzuste ende Bahnpolizei-Regle-
ment, soweit nicht lokale Verhältnisse einzelne Abweichungen unvermeidlich machen
möchten, auch für die Bahnstrecke in Ihrem Gebiete in Kraft setzen.
bli Das Bahnpolizei-Reglement wird für jedes Staatsgebiet besonders
publizirt.
Artikel 9.
Alle privatrechtlichen Ansprüche, welche in Veranlassung des Betriebes
und der Verwaltung der im Großherzoglich Hessischen Gebiete gelegenen Bahn-
strecke gegen die Königlich Preußische Betriebsverwaltung erhoben werden, unter-
liegen der Entscheidung der zuständigen Großherzoglichen Gerichte. Zu dem
Ende soll die Stadt Gezzn als juristisches Domizil der Königlich Preußischen
Verwaltung in dem Großherzogthum betrachtet werden. Verbrechen und Ver-
gehen bezüglich der obigen Bahnstrecke oder der Tunsporte auf derselben wer-
den ebenfalls von den zuständigen Großherzoglichen Behörden untersucht und
nach den Großherzoglichen Gesetzen beurtheilt.
Artikel 10.
Die Handhabung der Bahnpolizei auf der im Grohherpoglichen Gebiete
belegenen Bahnstrecke erfolgt durch das in den Bahnpolizei-Reglements bestummnte