Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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Dessen zu Urkund ist der Vertrag von den beiderseitigen Bevollmächtigten 
unterzeichnet und unterfiegelt worden. « 
So geschehen Berlin, den 30. Mai 1868. 
(L. S.) Ludwig August Wilhelm Heise. 
(L. S.) August Schleiermacher. 
Vorstehender Vertrag ist ratifizirt worden, und die Auswechselung der 
Ratifikations-Urkunden hat stattgefunden. 
  
(Nr. 7150.) Allerhöchster Erlaß vom 30. Mai 1868., betreffend die veränderte Führung der 
Militair-Kirchenbücher. 
A# Ihren Bericht vom 24. d. M. bestimme Ich, unter Aufhebung der ent. 
gegenstehenden Vorschriften in den S#§. 41. 42. 76. und 79. der Militair-Kirchen- 
ordnung vom 12. Februar 1832.) daß hinfort für jede Garnison, beziehungs- 
weise für jede Militair-Kirchengemeinde nur Ein Kirchenbuch, bestehend aus einem 
Tauf., Trauungs-, Todten- und Konfirmandenregister, angelegt und in duplo 
geführt werden soll. Sie, den Minister der getllichen . Angelegenheiten, beauf- 
trage Ich mit der Ausführung dieser Meiner Bestimmung. 
Berlin, den 30. Mai 1868. 
Wilhelm. 
v. Roon. v. Mühler. 
An die Minister des Krieges und der geistlichen 2c. Angelegenheiten. 
  
T.r. 7151.)
	        
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