Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

— 702 — 
jedem Theile der Rekurs an ein Schiedsgericht frei, welcher binnen zehn Tagen, 
von der Bekanntmachung des Bescheides an gerechnet, bei dem Wiesenvorsteher 
angemeldet werden muß. Ein weiteres Rechtsmittel findet nicht statt. Der 
unterliegende Theil trägt die Kosten. Das Schiedsgericht besteht aus dem 
Bürgermeister und zwei Beisitzern. Die Beisitzer nebst einem Stellvertreter für 
jeden werden von der Generalversammlung der Wiesengenossen auf drei Jahre 
gewählt. Wählbar ist Jeder, der in der Gemeinde seines Wohwortes zu den 
öffentlichen Gemeindeämtern wählbar ist und nicht Mitglied des Verbandes ist. 
K. 10. 
Wegen der Wässerungsordnung, der Grabenräumung und der Heuwer- 
bung auf den Wiesen hat der Vorstand die nöthigen Bestimmungen zu treffen 
und kann derselbe Uebertretungen mit Ordmungsstrafen bis zu drei Thalern 
bedrohen. 
C. 11. 
Der Wiesenverband ist der Oberaufsicht des Staates unterworfen. Das 
Aufsichtsrecht wird von dem Kreislandrath, von der Regierung in Coblenz 
als Landespolizeibehörde und von dem Minister für die landwirthschaftlichen An- 
elegenheiten gehandhabt in dem Umfange und mit den Befugnissen, welche den 
Kusschssbehä- en der Gemeinden zustehen. 
K. 12. 
Aenderungen dieses Statuts können nur unter landesherrlicher Genehmi- 
gung erfolgen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. . 
Gegeben Schloß Babelsberg, den 1. Juli 1868. 
. S.) Wilhelm. 
v. Selchow. Leonhardt. 
  
r. 7154.)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.