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jedem Theile der Rekurs an ein Schiedsgericht frei, welcher binnen zehn Tagen,
von der Bekanntmachung des Bescheides an gerechnet, bei dem Wiesenvorsteher
angemeldet werden muß. Ein weiteres Rechtsmittel findet nicht statt. Der
unterliegende Theil trägt die Kosten. Das Schiedsgericht besteht aus dem
Bürgermeister und zwei Beisitzern. Die Beisitzer nebst einem Stellvertreter für
jeden werden von der Generalversammlung der Wiesengenossen auf drei Jahre
gewählt. Wählbar ist Jeder, der in der Gemeinde seines Wohwortes zu den
öffentlichen Gemeindeämtern wählbar ist und nicht Mitglied des Verbandes ist.
K. 10.
Wegen der Wässerungsordnung, der Grabenräumung und der Heuwer-
bung auf den Wiesen hat der Vorstand die nöthigen Bestimmungen zu treffen
und kann derselbe Uebertretungen mit Ordmungsstrafen bis zu drei Thalern
bedrohen.
C. 11.
Der Wiesenverband ist der Oberaufsicht des Staates unterworfen. Das
Aufsichtsrecht wird von dem Kreislandrath, von der Regierung in Coblenz
als Landespolizeibehörde und von dem Minister für die landwirthschaftlichen An-
elegenheiten gehandhabt in dem Umfange und mit den Befugnissen, welche den
Kusschssbehä- en der Gemeinden zustehen.
K. 12.
Aenderungen dieses Statuts können nur unter landesherrlicher Genehmi-
gung erfolgen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel. .
Gegeben Schloß Babelsberg, den 1. Juli 1868.
. S.) Wilhelm.
v. Selchow. Leonhardt.
r. 7154.)