Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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(Nr. 7154.) Alerhöchster Erlaß vom 1. Juli 1868., betreffend die Eidesleistung der evan- 
gelischen Geistlichen in der Provinz Hannover. 
A#½# den von Ihnen nach Anhörung des zangilischlutherüschen Landeskonsisto- 
riums in Hannover erstatteten Bericht vom 29. v. M. genehmige Ich, daß die Eides- 
leistung der evangelischen Geistlichen in der Provinz Hannover künftig nach Maaß- 
abe des in der Anlage wieder beigefügten Formulars erfolge. Dieser Eid tritt an 
ie Stelle aller von diesen Geistlichen nach den bisherigen Bestimmungen zu 
leistenden Huldigungs- und Diensteide, unbeschadet der Beibehaltung besonderer, 
in den letzteren enthaltenen kirchlichen Verpflichtungen in nicht eidlicher Form. 
Er die in ein Konfistorialamt Eintretenden behält es in Bezug auf die kirchliche 
eite dieses Amtes bei der bisher vorgeschriebenen besonderen Verpflichtung sein 
Bewenden. Die Ableistung von Simonie-Eiden bei Uebernahme geistlicher Aemter 
hört auf. 
Dieser Erlaß ist durch die Gesetz= Sammlung zu veröffentlichen. 
Schloß Babelsberg, den 1. Juli 1868. 
Wilhelm. 
v. Mühler. 
An den Minister der geistlichen 2c. Angelegenheiten. 
  
Formular 
für 
den Eid der evangelischen Geistlichen in der Provinz Hannover. 
Ja N. N. schwöre 2c., daß ich in dem mir jetzt anvertrauten oder künftig 
anzuvertrauenden geistlichen Amte, so wie es einem Oiener der christlichen Kirche 
geziemt, Seiner Königlichen Majestät von Preußen (Name des Königs), meinem 
allergnädigsten Könige und Herrn und dem Königlichen Hause treu und gehorsam 
nein b das Wohl des Landes in dem mir angewiesenen oder noch anzuweisenden 
irkungskreise, soviel in meinen Kräften seit befördern, die Pflichten meines 
Amtes mit Gewissenhaftigkeit erfüllen und in meiner Gemeine als ein treuer 
Seelsorger mit allem Ernst und Eifer bemüht sein will, durch Lehre und Wandel 
* * Gottes und meines Herrn und Meisters Jesu Christi zu bauen. Alles, 
o wahr 2c. 
  
(Fr. 7154—7155) (Tr. 7155.)
	        
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