Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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(Nr. 7155.) Allerhöchster Erlaß vom 4. Juli 1868., betreffend die Beseitigung des Aufge- 
bots und der Mortifikation verlorener Kupons von Schlesischen altland- 
schaftlichen Pfandbriefen. 
A# den Bericht vom 25. Juni d. J. will Ich den von dem zwölften General- 
landtage der Schlesischen Landschaft zu der ihm vorgelegten Proposition IV. gefaßten 
Beschluß dahin: 
„Die unter Nr. 5. des durch Königlichen Erlaß vom 7. Dezember 1848. 
genchmt ten Regulativs über die Einführung von Imnstipons zu den 
chbichen Pandbriefen enthaltene Bestimmung, betreffend das Aufgebot 
und die Mortifikation verlorener Kupons (Gesetz= Samml. von 1849. 
S. 77.) findet fortan auf diejenigen Zinskupons, welche nach Ablauf der 
egenwärtigen Kuponsperiode, also von Weihnachten 1868. ab und weiter- 
O2 zu den Schlesischen altlandschaftlichen Pfandbriefen werden ausgegeben 
werden, keine Anwendung.“ 
hierdurch genehmigen. 
Dieser Mein Erlaß ist durch die Gesetz Sammlumg zu veröffentlichen. 
Schloß Babelsberg, den 4. Juli 1868. 
Wilhelm. 
Für den Minister des Innern. 
Frh. v. d. Heydt. Leonhardt. 
An den Minister des Innern und den Justizminister. 
  
Redigirt im Büreau des Staats-Ministeriums. 
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober- Hofbuchdruckeres 
(N. v. Decker).
	        
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