— 719 —
(Nr. 7163.) Bekanntmachung, betreffend die mit dem Großherzogthume Sachsen getroffene
Uebereinkunft wegen Ausdehnung der zur Beförderung der Rechtepflege
abgeschlossenen Konvention vom 23./29. März 1852. auf die neu erwor-
benen Landestheile. Vom 25. Juli 1868.
D. Königlich Preußische und die Großherzoglich Sächsische Regierung sind
übereingekommen, daß die zwischen ihnen unterm 23./29. März 1852. getroffene
Uebereinkunft zur Beförderung der Rechtspflege nebst den nachträglichen Verein-
barungen vom .P 1855. und e für die Dauer ihrer Gül-
tigkeit (Artikel 48.) auch Wirksamkeit haben soll für die durch das Preußische
Ersetz vom 20. September 1866. und durch die beiden Preußischen Gesetze vom
24. Dezember 1866. mit der Preußischen Monarchie vereinigten Landestheile,
jedoch mit der Einschränkung, daß in Beziehung auf die Provinz Hannover nur
die Artikel 34. bis 42. inkl. der Uebereinkunft und die Bestimmungen der
Artikel 1. 43. bis 46. inkl. insoweit, als sich diese Bestimmungen auf die Straf-
gerichtsbarkeit bezieben, in Geltung treten. Dabei wird es als selbstverständlich
erachtet, daß an Stelle der im Artikel 43. erwähnten Bestimmung der in den
gedachten Landestheilen nicht eingeführten Königlich Preußischen Verordnung vom
Juni 1833. die entsprechenden, in den einzelnen Königlich Preußischen Landes-
theilen geltenden prozeßrechtlichen Vorschriften treten.
Alle älteren Verträge, welche von der Großherzoglich Sächsischen Regie-
rung über Gegenstände der vorliegenden Uebereinkunft mit den ehemaligen Re-
gierungen der bezeichneten, mit der Preußischen Monarchie vereinigten Landes-
theile abgeschlossen worden sind, insbesondere die im Jahre 1828. mit dem
vormaligen Königreich Hannover wegen der gegenseitigen Auslieferung der Ver-
brecher, im Jahre 1843. mit Kurhessen wegen Untersuchung und Bestrafung der
von Unterthanen des einen Theils in dem Gebiete des anderen Theils begange-
nen Verbrechen oder Vergehen und wegen der Kosten in Untersuchungssachem
abgeschlossenen Konventionen, werden als erloschen angesehen. Jedoch soll es in
Bezug auf das Gebiet des vormaligen Kurfürstenthums Hessen bei der zwischen
der Großherzoglich Sächsischen und der vormals Kurhessischen Regierung getrof-
fenen Uebereinkunft vom —1 1836. wegen Bestrafung der Forst., Jagd-,
Fischerei= und Feldfrevel auch ferner sein Bewenden behalten.
Zu Urkund dessen ist die gegenwärtige Ministerial Erklärung ausgefertigt
worden, um gegen eine entsprechende Erklärung des Großherzoglich Sachsischen
Staatsministeriums ausgewechselt zu werden.
Berlin, den 25. Juli 1868.
Der Königlich Preußische Minister der auswärtigen Angelegenheiten.
In Vertretung:
(. S) v. Thile.
(Nr. 7163.) Vor-