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Waaren zur Nachsteuer herangezogen werden sollen, die folgenden Ausnahmen
und Beschränkungen:
1) Auch die in der Anlage A, verzeichneten Waaren bleiben von der Nach-
steuer frei, wenn sie binnen einer hierzu erwirkten Frist über die Zoll-
renze hinausgeschafft oder unter Beobachtung der im Jollverein bestehenden
Vorsrdiften in eine amtliche Niederlage oder auf ein Privat-Transitlager,
fortlaufendes Konto oder eisernes Kreditlager gebracht und, soweit nöthig,
zu dem Ende einstweilen unter Steuerverschluß gestellt werden.
2) Ferner bleiben die nach der Anlage A. an sich nachsteuerpflichtigen
Waaren von der Nachsteuer befreit, wenn sie gebraucht und schon bisher
im Besi des Inhabers befindlich gewesen sind, oder wenn nachgewiesen
werden kann, daß sie entweder in den im §. 1. bezeichneten Gebietstheilen
oder in den Großherzogthümern Mecklenburg- Schwerin oder Mecklenburg-
Strelitz mit Einschluß des Fürstenthums Ratzeburg oder in dem Lauen-
burgischen Lehngute Stintenburg oder in dem Lübeckischen Freistaate er-
zeugt oder verfertigt sind, oder daß sie aus dem Zollvereine stammen.
Von dieser Befreiung bleiben jedoch Branntwein (einschließlich der sonst
unter Nummer 7. des Tarifs A. begriffenen Spirituosen), Salz, Tabacksfabri-
kate und Zucker ausgenommen.
S. 3.
Von der Nachsteuer bleiben die eigenen Waarenvorräthe befreit, wenn die
Gesammtmenge eines und desselben Inhabers
a) bei Wein Ein Oxhoft,
b) bei Manufakturwaaren zusammengenommen fünfzig Pfund (Zollgewicht)
netto und
Tae) für jede der übrigen in der Anlage A. unter einer und derselben Rubrik
aufgeführten Waaren fünfzig Pfund netto
nicht übersteigt.
Der Inhaber größerer Mengen hat keinen Anspruch auf Absatz der sonst
von der Nachsteuer freigelassenen Quantitäten und muß das Ganze ohne Abzug
nachversteuern.
KS. 4.
Zur Entrichtung der Nachsteuer ist der Inhaber der Waare verpflichtet.
6. 5.
Der Inhaber nachsteuerpflichtiger Waaren hat diese, gleichviel ob er sie
in