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in seinen eigenen oder fremden Räumen aufbewahrt, spätestens acht Tage nach
Verkündigung dieser Verordnung bei der nächsten Zoll- oder Stieuerstelle an-
zumelden.
Dasselbe gi auch von allen denjenigen Waaren, für welche auf Grund
des F. 2. eine Befreiung von der Nachsteuer beansprucht wird.
· Ausgenommen hiervon sind nur die eigenen Waaren des Nachsteuerpflich-
tigen, welche schon von demselben gebraucht worden (HF. 2.), sowie diejenigen,
deren Gesammtbestände die im H. 3. angegebenen Mengen nicht übersteigen.
Waaren, woran einem Anderen das Eigenthumsrecht zusteht, hat der
Inhaber, ohne Rücksicht auf deren Menge, anzumelden.
6.
Die Anmeldung muß schriftlich nach dem unter B. beigefügten Muster,
unter Ausfüllung der Spalten 1. bis 8. geschehen, vom Anmelder unterschrieben
und in zweifacher gleichlautender Ausfertigung übergeben werden.
Bei jedem einzelnen Posten ist zu bemerken, ob das Gewicht brutto oder
netto angegeben ist.
KS. 7.
Wer zur Zeit der Verkündigung dieser Verordnung einem Handel oder
Gewerbetreibenden bauliche Räume, welche nicht Bestandtseie oder Zubehör von
dessen Wohnung sind, vermiethet, oder demselben deren Benutzung oder Mit-
benutzung gestattet hat, ist verpflichtet, hiervon binnen der im F. 5. erwähnten
Frist der ebendaselbst bezeichneten Stelle Anzeige zu machen. .
§·8.
Die Beträge der zu entrichtenden Nachsteuer sollen, nach vorgängiger Re-
vision, von der niederzusetzenden Kommission ermittelt und festgestellt werden.
K. 9.
Die Revisionen geschehen unter Leitung der Kommission durch die von
derselben hierzu angewiesenen Steuerbeamten. Diesen sind die zur Nachsteuer
angemeldeten Waarenvorräthe vorzuzeigen und nicht allein die zu deren Auf-
bewahrung dienenden, sondern auch sämmtliche sonstige bauliche Räume nachzu-
weisen, und auf Verlangen zu eröffnen, welche — wie Laden, Waarenkammern,
Speicher, Keller, Bodenräume, Schuppen, Schiffsräume, — zur Aufnahme von
Waaren benutzt zu werden pflegen.
Die Durchsuchung anderer als der vorerwähnten Räume, ohne Zustim-
numg des Inhabers, ist den revidirenden Steuerbeamten nur unter Zuziehung
eines Orts- oder Polizeibeamten gestattet.
Tr. 7164.) 98° Der