Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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Joll= oder Steuerstelle zu entrichten, welche ihnen bei Bekanntmachung des zu 
zahlenden Nachsteuerbetrages bezeichnet werden wird. 
Für Beträge von mehr als zwanzig Thalern sollen auf Antrag der Bethei- 
ligten angemessene Zahlungsfristen bewilligt werden, vorbehaltlich der von der 
Steuerbehörde für größere Posten zu erfordernden Sicherheitsleistung. 
, Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Bad Ems, den 31. Juli 1868. 
(d. S) Wilhelm. 
Frh. v. d. Heydt.
	        
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