Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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(Nr. 7165.) Vertrag zwischen Preußen und Schwarzburg · Sondershausen wegen Ueber- 
tragung der Leitung der Grund= und Gebäudesteuer-Veranlagung im 
Fürstenthume Schwarzburg- Sondershausen auf Königlich Preußische 
Behörden und Beamte. Vom 10. Juni 1868. 
N# Seine Majestät der König von Preußen dem Wunsche Seiner 
Durchlaucht des Fürsten zu Schwarzburg. Sondershausen mit Bereitwilligkeit 
entgegengekommen sind, die Ausführung einer neuen Grund= und Gebäudesteuer- 
Veranlagung im Fürstenthume Schwarzburg= Sondershausen durch Königlich 
Preußische Behörden und Beamte bewirken zu lassen, sind zur Feststellung der 
dieserhalb erforderlichen näheren Bestimmungen: 
Königlich Preußischer Seits: 
der Ministerialdirektor, Wirkliche Geheime Ober-Finangrath Bitter, 
und 
Fürstlich Schwarzburg-Sondershausenscher Seits: 
der Staatsrath und Kammerherr v. Wolffersdorff, 
der Oberforstmeister v. Michael, 
zusammengetreten und haben unter Vorbehalt der Ratifikation folgenden Ver- 
trag geschlossen: 
Artikel 1. 
Die Ausführung der Arbeiten zur Veranlagung 
a) der Grundsteuer von den Liegenschaften, 
b) der Gebäudesteuer 
im Fürstenthume Schwarzburg-Sondershausen mit Einschluß der Entscheidung 
über die hierbei vorkommenden Streitigkeiten und Beschwerden, soll unter der 
Leitung des Königlich Preußischen Finanzministeriums durch die von diesem 
hiermit zu beauftragenden Königlich Preußischen Behörden oder Beamten erfolgen. 
Artikel 2. 
Dem Verfahren hierbei und den Entscheidungen sellen die für das Fürsten- 
thum Schwarzburg= Sondershausen dieserhalb ergehenden Gesetze und Verord- 
nungen zum Grunde gelegt werden. 
Die zur Ausführung dieser Gesetze und Verordnungen erforderlichen In- 
struktionen und Verfügungen erläßt das Königlich Preußische Finanzministerium. 
Den mit der Ausführung zu beauftragenden Königlich Preußischen a 
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