Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
JJNr. 533. —
(Nr. 7166.)7 Allerhöchster Erlaß vom 29. Juni 1868., betreffend die Genehmigung des Tarifs,
nach welchem die Abgabe für die Benutzung der Oderbrücke bei Schwedt
zu erheben ist.
3 habe den mit Ihrem Berichte vom 26. d. M. eingereichten Tarif, nach
welchem das Brückgeld für die Benutzung der Oderbrücke zu Schwedt fortan
zu erheben ist, genehmigt und sende Ihnen denselben vollzogen zur weiteren Ver-
anlassung zurück. Zugleich ermächtige Ich Sie, den Finanzminister, von gewöhn-
lichem Landfuhrwerke, einschließlich der Schlitten, welches der Stadt Schwedt
Brenn, oder Nutzholz, frische Lebensmittel, Heu oder sonstige zum Wochenmarkts-
verkehr geeignete landwirthschaftliche Erzeugnisse zuführt, imgleichen von demjenigen
Fuhrwert, welches auf dem Wege von oder nach den uti dem rechten Oderufer
elegenen Wiesen der Stadt Schwedt oder einzelner Bewohner derselben die ge-
dachte Brücke passirt, den durch den beiliegenden Tarif zu A. vorgeschriebenen
Satz von 1 Sgr. 6 Pf. für jedes Zugthier nur in dem einmaligen Betrage und
zwar bei der Hunsahr erheben zu lassen, insofern die Rückfahrt spätestens an dem
auf die Hinfahrt folgenden Tage geschieht.
Schloß Babelsberg, den 29. Juni 1868.
Wilhelm.
Frh. v. d. Heydt. Gr. v. Itzenplitz.
An die Minister der Finanzen und für Handel,
Gewerbe und öffentliche Arbeiten.
Jahrgang 1868. (Nr. 7166. 101 Ta.
Ausgegeben zu Berlin den 12. August 1868.