Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
JJNr. 533. — 
  
(Nr. 7166.)7 Allerhöchster Erlaß vom 29. Juni 1868., betreffend die Genehmigung des Tarifs, 
nach welchem die Abgabe für die Benutzung der Oderbrücke bei Schwedt 
zu erheben ist. 
3 habe den mit Ihrem Berichte vom 26. d. M. eingereichten Tarif, nach 
welchem das Brückgeld für die Benutzung der Oderbrücke zu Schwedt fortan 
zu erheben ist, genehmigt und sende Ihnen denselben vollzogen zur weiteren Ver- 
anlassung zurück. Zugleich ermächtige Ich Sie, den Finanzminister, von gewöhn- 
lichem Landfuhrwerke, einschließlich der Schlitten, welches der Stadt Schwedt 
Brenn, oder Nutzholz, frische Lebensmittel, Heu oder sonstige zum Wochenmarkts- 
verkehr geeignete landwirthschaftliche Erzeugnisse zuführt, imgleichen von demjenigen 
Fuhrwert, welches auf dem Wege von oder nach den uti dem rechten Oderufer 
elegenen Wiesen der Stadt Schwedt oder einzelner Bewohner derselben die ge- 
dachte Brücke passirt, den durch den beiliegenden Tarif zu A. vorgeschriebenen 
Satz von 1 Sgr. 6 Pf. für jedes Zugthier nur in dem einmaligen Betrage und 
zwar bei der Hunsahr erheben zu lassen, insofern die Rückfahrt spätestens an dem 
auf die Hinfahrt folgenden Tage geschieht. 
Schloß Babelsberg, den 29. Juni 1868. 
Wilhelm. 
Frh. v. d. Heydt. Gr. v. Itzenplitz. 
An die Minister der Finanzen und für Handel, 
Gewerbe und öffentliche Arbeiten. 
Jahrgang 1868. (Nr. 7166. 101 Ta. 
Ausgegeben zu Berlin den 12. August 1868.
	        
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