Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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Tarif, 
nach welchem die Abgabe fuͤr die Benutzung der Oderbruͤcke bei 
Schwedt zu erheben ist. 
E. wird entrichtet: 
A. vom Fuhrwerk, einschließlich der Schlitten, für jedes 
Zugthier ————“2 l- 1 Sgr. 6 Pf. 
B. von unangespannten Thieren: 
1) von jedem Pferde, Maulthier oder Maulesel mit 
oder ohne Reiter oder LCaft.... — 
2) von jedem Stück Rindvieh oder Esel .......... — 6 
3) von jedem Kalbe, Schaafe, Lamme, Schwein 
oder jeder Zige. — 3 
Befreiungen. 
Brückgeld wird nicht erhoben: 
1) von Merden und Maulthieren, welche den Hofhaltungen des Königlichen 
Hauses, denen der benachbarten souverainen Höfe und den Hofhaltungen 
der Fürsten zu Hohenzollern-Hechingen und Sigmaringen oder den Kö- 
niglichen Gestüten angehören) 
2) von Armee Fuhrwerten und von Fuhrwerken und Thieren, welche Mili- 
tair auf dem Marsche bei sich führt; von Pferden, welche von Offizieren 
oder in deren Kategorie stehenden Militairbeamten im Dienst und in 
Dienstuniform geritten werden; imgleichen von den unangespannten etats- 
mäßigen Dienstpferden der Offiziere, wenn dieselben zu dienstlichen Zwecken 
die Offiziere begleiten oder besonders geführt werden, jedoch im letzteren 
Falle nur, sofern die Führer sich durch die von der Regierung ausgestellte 
Marschroute oder durch die von der oberen Militairbehörde ertheilte Order 
ausweisen; ferner von Pferden und den zur Beförderung dienenden Bei- 
pferden, welche im Falle der Mobilmachung zu gestellen sind, wenn fie 
alljährlich oder sonst zur Revision vorgeführt werden, ohne Unterschied, 
ob sie geführt, geritten oder angespannt sind, auf Grund vorzuzeigender 
Bescheinigungen der Ortsbehörde oder auf Grund mündlicher Versicherung 
der letzteren, wenn sie den Transport begleitet; 
3) von
	        
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