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3) von den Pferden, geritten oder angespannt, der Steuerbeamten in Uniform
innerhalb ihres Geschäftsbezirks, von den Pferden der Gendarmerie-
Offiziere, auch wenn sie im Dienst zu Wagen reisen und mit einer Order
des Brigadiers versehen sind.
Diese Befreiung tritt auch ein, wenn das Fuhrwerk leer zur Ab-
holung fährt oder zurückkehrt und mit einer desfallsigen Bescheinigung
des Beamten oder des Offiziers versehen ist;
4) von Fuhrwerken und Thieren, deren mit Freikarten versehene öffentliche
Beamte auf Dienstreisen innerhalb ihrer Geschäftsbezirke oder Pfarrer bei
Amtsverrichtungen innerhalb ihrer Parochie sich bedienen; die Befreiung tritt
auch für leeres Fuhrwerk ein, wenn dasselbe Uur Abholung bestimmt ist
oder leer zurückkehrt, auf Vorzeigung einer Bescheinigung des Beamten
oder Pfarrers;
5) von ordinairen Posten, einschließlich der Schnell., Kariol- und Reitposten
nebst Beiwagen, imgleichen von öffentlichen Kurieren und Estafetten und
von allen von Postbeförderungen leer zurückkehrenden Wagen und Pferden,
von Fuhrwerken und Thieren auf der Hin- und Rücktour, mittelst deren
Transporte für unmittelbare Rechnung des Staats geschehen, auf Vor-
zeigung von Freipässen; von Vorspannfuhren auf der Hin= und Rück-
sahn, wenn sie sich als solche durch die Bescheinigung der Ortsbehörde,
imgleichen von Lieferungsfuhren, ebenfalls auf der Hin- und Rückfahrt,
wenn sie sich als solche durch den Fuhrbefehl ausweisen;
von Feuerlöschungs-) Kreis= und Gemeinde-Hülfsfuhren, von Armen-
und Arrestantenfuhren auf der Hin- und Rückfahrt, die beiden letzten
jedoch nur dann, wenn außer den zum Transport gehörigen Personen
und Effekten keine anderen auf dem Fuhrwerke sich befinden;
8) von Kirchen- und Leichenfuhren innerhalb der Parochiej
9) von Fahrwersen, die Chausseebau-Materialien anfahren, auf der Hin- und
Rückfahrt, sofern nicht durch die Minister der Finanzen und des Handels
eine Ausnahme gemacht ist.
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Zusätzliche Vorschriften.
1) Die vorstehenden Abgabensätze und Befreiungen kommen auch dann in
Anwendung, wenn bei einer Hemmung des Verkehrs über die Brücke
derselbe mittelst einer Fähre unterhalten wird.
2) Jeder muß bei der unweit der Oderbrücke eingerichteten Hebestelle an-
halten, auch wenn er nicht verpflichtet ist, die Abgabe zu entrichten. Nur
hinsichtlich der Postillone, welche Postfuhrwerke oder Postpferde führen,
findet, wenn sie zuvor in das Horn stoßen, eine Ausnahme statt.
3) Zu der für den Betrag der Abgabe maghgebenden Bespannung eines
101“ Fuhr-