Fuhrwerks werden sowohl die zur Zeit der Berührung der Hebestelle an-
gespannten, wie auch diejenigen Thiere gerechnet welche, ohne augenscheinlich
eine andere Bestimmung zu haben, bei dem Fuhrwerke befindlich sind.
4) Jeder hat eine Quittung über die von ihm bezahlte Abgabe zu fordern
und solche den durch Amtsschild oder Uniform erkennbaren Kontrole= oder
Polizeibeamten auf Verlangen vorzuzeigen.
5) Fuhrwerke, welche sich auf der Brücke begegnen, müssen sich nach der rechten
Seite hin halb ausweichen.
6) Auf der Brücke darf mit Fuhrwerken und Thieren nicht angehalten und
über dieselbe nur im Schritt gefahren oder geritten werden.
7) Ueber die Brücke darf mit hinter einander angehängten Wagen nicht
gefahren werden.
Schloß Babelsberg, den 29. Juni 1868.
(I. S.) Wilhelm.
Frh. v. d. Heydt. Gr. v. Itzenplitz.
(Nr. 7167.) Allerhöchster Erlaß vom 1I. Juli 1868., betreffend die Ausführung einer
Eisenbahn von Liegnitz über Grünberg nach Rötenburg oder einem son-
stigen Anschlußpunkte an die Märkisch-Posener Eisenbahn.
A, den Bericht des Staatsministeriums vom 28. Juni d. J. genehmige Ich
die Ausführung einer Eisenbahn von Liegnitz über Hrünberg, nach Rotenburg
oder einem sonstigen Anschlußpunkte an die Märkisch-Posener Eisenbahn.
bri Dieser Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen Kenntniß zu
ringen.
Schloß Babelsberg, den 11. Juli 1868.
Wilhelm.
Frh. v. d. Heydt. v. Roon. Gr. v. Itzenplitz. v. Mühler. v. Selchow.
Gr. zu Eulenburg. Leonhardt.
An das Staatsministerium.
(Nr. 7168.)