Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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2) Eine Million fuͤnfhunderttausend Thaler in Stücken zu fuͤnfhundert 
** unter Nummer siebenhundert und Eins bis dreitausend sieben- 
undert, 
3) neunhunderttausend Thaler in Stücken 4 Einhundert Thaler unter 
ziuremer dreitausend siebenhundert und Eins bis zwölftausend sieben- 
undert, 
ausgefertigt und mit Zinskupons nach dem Schema B., sowie mit einem Talon 
nach dem Schema C. versehen. 
Auf der Rückseite der Obligationen wird dieses Privilegium abgedruckt. 
Dieselben werden von zwei Mitgliedern des Verwaltungsrathes und dem Haupt- 
rendanten der Gesellschaft unterzeichnet. 
Die Zinskupons und Talons werden mit dem Fakfimile der Unterschrift 
zweier Mitglieder des Verwaltungsrathes und des Hauptrendanten versehen. 
Die erste Serie der Zinskupons für zehn Jahre nebst Talon wird den 
Obligationen beigegeben. Bei Ablauf dieser und jeder folgenden zehnjährigen 
Periode werden nach vorheriger öffentlicher Bekanntmachung für anderweite zehn 
Jahre neue Zinskupons ausgereicht. Die Ausreichung rstl t an den Präsen- 
tanten des Talons, durch desen Räckgabe zugleich über den Empfang der neuen 
Kupons mittet wird, sofern nicht dagegen von dem Inhaber der Obligation 
bei dem Direktorium der Gesellschaft schriftlich Widerspruch erhoben worden ist. 
Im Falle eines solchen Widerspruches oder wenn der Talon überhaupt 
nicht beigebracht werden kann, erfolgt die Ausreichung an den Inhaber der 
Obligation. Diese Bestimmung wird auf dem Talon besonders vermerkt. 
S. 2. 
Die Prioritäts -Obligationen werden mit vier einhalb Prozent in halb- 
jährlichen Raten am 2. Januar und 1. Juli jeden Jahres von der Gesellschafts- 
Hauptkasse in Breslau, sowie von den durch das Direktorium in öffentlichen 
Blättern namhaft zu machenden Bankiers oder Kassen ausgezahlt. Zinsen von 
Prioritäts-Obligationen, deren Erhebung innerhalb vier Jahren, von den in den 
betreffenden Kupons bestimmten Zahlungsterminen an gerechnet, nicht geschehen 
ist, verfallen zum Vortheile der Gesellschaft. 
K. 3. 
Die Prioritäts -Obligationen unterliegen der Amortisation, die mit dem 
Jahre 1874. beginnt und alljährlich den Betrag von einem halben Prozent oder 
fünfzehntausend fünfhundert Thalern unter Zuschlag der durch die eingelösten 
Obligationen ersparten Zinsen umfaßt. Die Amortisation wird durch Aus- 
loosung zum Nennwerth bewirkt. 
Die Ausloosung findet jedesmal im Monat April statt und die Aus- 
zahlung des Nominalbetrages der hiernach zur Amortisation gelangenden Prio- 
ritäts-Obligationen erfolgt am ersten Juli jeden Jahres. Di 
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