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Außer diesem Falle ist die Anfertigung und Ausreichung neuer Obligatio-
nen in Stelle beschädigter oder verloren gegangener nur zulässig nach gerichtlicher
Amortisation derselben, die im Domizil der Gesellschaft bei dem dortigen Gerichte-
erster Instanz nachzusuchen ist.
Eine gerichtliche Amortisation beschädigter oder verloren gegangener Zins-
kupons findet nicht statt. Es wird jedoch demjenigen, der die Beschädigung oder
den Verlust dunshiotn vor Ablauf der Verjährungsfrist ⅜ 2.) bei dem Direkto-
rium der Gesellschaft anmeldet und den stattgehabten Besitz der Linskupons durch
Vorzeigung der Obligationen oder sonst darthut, nach Ablauf der Verjährungs-
frist der Betrag der angemeldeten und bis dahin nicht vorgekommenen Zinskupons
gegen Quittung ausgezahlt werden. Auch eine gerichtliche Amortisation beschädigter
oder verlorener Talons findet nicht statt.
K. 7.
Die Inhaber der Prioritäts-Obligationen sind auf Höhe der darin ver-
schriebenen Kapitalsbeträge und der dafür nach H. 2. zu zahlenden Zinsen Gläu-
biger der Bredau, Schweidnih= reiburger Eisenbahngesellschaft und haben in
dieser Eigenschaft an dem Gesellschaftsvermögen ein unbedingtes Vorzugsrecht
vor den Stammaktien nebst deren Dividenden. Dagegen bleibt:
1) den auf Grund des ersten, Allerhöchst am 16. Februar 1844. (Gesetz-
Samml. für 1844. S. 61.) bestätigten Nachtrages zum Gesellschafts-
Statut vom 11. Dezember 1843. ausgegebenen 2000 Stück Prioritäts-
aktien im Betrage von 400,000 Thalern,
2) den auf Grund des vierten Nachtrages zum Gesellschaftsstatut mit Aller-
höchster Genehmigung vom 21. Juli 1851. (Gesetz= Samml. für 1851.
S. 584.) ausgegebenen 7000 Stück Prioritäts-Obligationen (Littr. A)
im Betrage von 700,000 Thalern,
3) den auf Grund des fünften Nachtrages zum Gesellschaftsstatut, Aller-
höchst bestätigt am 14. Februar 1853. (Gesetz-Samml. für 1853. S. 48.),
ausgegebenen 8000 Stück Prioritäts-Obligationen (Littr. B.) im Betrage
von 800,000 Thalern,
4) den auf Grund des Allerhöchst am 19. August 1854. (Gesetz Samml.
für 1854. S. 517.) bestätigten sechsten Nachtrages zum Gesellschafts-
Statut ausgegebenen 6000 Stück Prioritäts-Obligationen (Littr. C.) im
Betrage von 600,000 Thalern,
5) den auf Grund des Allerhöchsten Privilegiums vom 2. August 1858.
(Gesetz Samml. für 1858. S. 437.) ausgegebenen 3800 Stück Priori-
täts-Obligationen (Littr. D.) im Betrage von 700,000 Thalern,
6) den auf Grund des Allerhöchsten Privilegiums vom 3. Juni 1861.
(Gesetz Samml. für 1861. S. 346. ff.) ausgegebenen 3200 Stück Prio-
ritäts-Obligationen (Littr. E.) im Betrage von 800,000 Thalern,
7) den auf Grund des Allerhöchsten Privilegiums vom 12. März 1866.
(Ge.