Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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an den Staat oder an Gemeinden zu postalischen, polizeilichen oder steuer- 
lichen Einrichtungen, oder zu Packhöfen, Waarenniederlagen und sonstigen 
mit Genehmigung der Königlichen Regierung ausgufählenden Anlagen 
abgetreten werden müssen. 
S. 10. 
Die in diesem Privilegium vorgeschriebenen Bekanntmachungen erfolgen 
durch zwei Breslauer Zeitungen, den Preuhischen Staatsanzeiger und eine aus- 
wärtige Zeitung. 
Zu Urkund dieses haben Wir das gegenwärtige Privilegium Allerhöchst- 
eigenhändig vollsogen und unter dem Königlichen Insiegel ausfertigen lassen, ohne 
jedoch dadurch den Inhabern der Obligationen in Ansehung ihrer Befriedigung 
eine Gewährleistung von Seiten des Staats zu geben oder Rechten Dritter zu 
präjudiziren. 
Das gegenwärtige Privilegium ist durch die Gesetz Sammlung bekannt 
zu machen. 
Gegeben Schloß Babelsberg, den 11. Juli 1868. 
— 
Frh. v. d. Heydt. Gr. v. Itzenplitz. 
Sche-
	        
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