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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
— JNr. 54.—
(Nr. 7171.) Allerhöchster Erlaß vom 8. Juli 1868., betreffend die Verleihung der fiskalischen
Vorrechte und des Rechts zur Erhebung des Chausseegeldes an den Neu-
vorpommerschen Kommunal -= Landtag in Bezug auf den Bau und die
Unterhaltung der Chausseen 1) von Wittower Fähre über Trent, Brener
Brücke, Prcanitz, Pansewih nach Bergen, 2) von Brener Brücke an der
Straße zu l. über Dreschwitz bis zur Bergen- Stralsunder Chaussec bei
Samtens mit einer Abzweigung nach Gingst, 3) von Bergen über Putbus
nach Lauterbach, und 4) von Bergen über Lietzower Fähre nach Sagard
mit Durchdämmung resp. Ueberbrückung der Fährstelle bei Lietzow, im
Kreise Rügen, Regierungsbezirk Stralsund.
N Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den Bau der Chausseen
1) von Wittower Fähre über Trent, Brener Brücke, Presnitz, Pansewitz nach
Bergen, 2) von Brener Brücke an der Straße zu 1. über Dreschwitz bis zur
Bergen Stralsunder Chaussee bei Samtens mit einer Abzweigung nach Gingst,
3) von Bergen über Putbus nach Lauterbach und 4) von Bergen über Lietzower
Fähre nach Sagard mit Durchdämmung resp. Ueberbrückung der Fährstelle bei
ietzow, im Kreise Rügen, Regierungsbezirk Stralsund, genehmigt habe, verleihe
Ich hierdurch dem Neuvorpommerschen Kommunallandtage, welcher die Aus-
führung des Baues der Chausseen übernommen hat, das Expropriationsrecht für
die zu diesen Chausseen erforderlichen Grundstücke, imgleichen das Recht zur Ent.
nahme der Chausseebau= und Unterhaltungs= Materialien, nach Maaßgabe der für
die Staats-Chausseen bestehenden Vorschriften, in Bezug auf diese Straßen. Zu-
gleich will IJch dem NReuvorpommerschen Kommunallandtage, gegen Uebernahme
der künftigen chausseemäßigen Unterhaltung der Straßen, das Recht zur Erhebung
des Chauffergeldes nach den Bestimmungen des für die Staats-Chausseen jedesmal
geltenden Chausseegeld- Tarifs, einschließlich der in demselben enthaltenen Bestim-
mungen über die Befreiungen, sowie der sonstigen die Ethebung betreffenden
usätzlichen Vorschriften, wie diese Bestimmungen auf den Staats-Chausseen von
hnen angewandt werden, hierdurch verleihen. Auch sollen die dem Chausseegeld-
Jahrgang 1888. (Nr. 7171—7172) 103 Ta-
Ausgegeben zu Berlin den 15. August 1868.