Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
— JNr. 54.— 
  
(Nr. 7171.) Allerhöchster Erlaß vom 8. Juli 1868., betreffend die Verleihung der fiskalischen 
Vorrechte und des Rechts zur Erhebung des Chausseegeldes an den Neu- 
vorpommerschen Kommunal -= Landtag in Bezug auf den Bau und die 
Unterhaltung der Chausseen 1) von Wittower Fähre über Trent, Brener 
Brücke, Prcanitz, Pansewih nach Bergen, 2) von Brener Brücke an der 
Straße zu l. über Dreschwitz bis zur Bergen- Stralsunder Chaussec bei 
Samtens mit einer Abzweigung nach Gingst, 3) von Bergen über Putbus 
nach Lauterbach, und 4) von Bergen über Lietzower Fähre nach Sagard 
mit Durchdämmung resp. Ueberbrückung der Fährstelle bei Lietzow, im 
Kreise Rügen, Regierungsbezirk Stralsund. 
N Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den Bau der Chausseen 
1) von Wittower Fähre über Trent, Brener Brücke, Presnitz, Pansewitz nach 
Bergen, 2) von Brener Brücke an der Straße zu 1. über Dreschwitz bis zur 
Bergen Stralsunder Chaussee bei Samtens mit einer Abzweigung nach Gingst, 
3) von Bergen über Putbus nach Lauterbach und 4) von Bergen über Lietzower 
Fähre nach Sagard mit Durchdämmung resp. Ueberbrückung der Fährstelle bei 
ietzow, im Kreise Rügen, Regierungsbezirk Stralsund, genehmigt habe, verleihe 
Ich hierdurch dem Neuvorpommerschen Kommunallandtage, welcher die Aus- 
führung des Baues der Chausseen übernommen hat, das Expropriationsrecht für 
die zu diesen Chausseen erforderlichen Grundstücke, imgleichen das Recht zur Ent. 
nahme der Chausseebau= und Unterhaltungs= Materialien, nach Maaßgabe der für 
die Staats-Chausseen bestehenden Vorschriften, in Bezug auf diese Straßen. Zu- 
gleich will IJch dem NReuvorpommerschen Kommunallandtage, gegen Uebernahme 
der künftigen chausseemäßigen Unterhaltung der Straßen, das Recht zur Erhebung 
des Chauffergeldes nach den Bestimmungen des für die Staats-Chausseen jedesmal 
geltenden Chausseegeld- Tarifs, einschließlich der in demselben enthaltenen Bestim- 
mungen über die Befreiungen, sowie der sonstigen die Ethebung betreffenden 
usätzlichen Vorschriften, wie diese Bestimmungen auf den Staats-Chausseen von 
hnen angewandt werden, hierdurch verleihen. Auch sollen die dem Chausseegeld- 
Jahrgang 1888. (Nr. 7171—7172) 103 Ta- 
Ausgegeben zu Berlin den 15. August 1868.
	        
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