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Tarife vom 29. Februar 1840. angehängten Bestimmungen wegen der Chaussee-
polizei-Vergehen auf die gedachten Straßen zur Anwendung kommen.
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen
Kenntniß zu bringen.
Schloß Babelsberg, den 8. Juli 1868.
Wilhelm.
Frh. v. d. Heydt. Gr. v. Itzenplitz.
An den Finanzminister und den Minister für Handel,
Gewerbe und öffentliche Arbeiten.
(Nr. 7172.) Privilegium wegen Ausfertigung auf den Inhaber lautender Kreis-Obliga-
tionen des Rügenschen Kreises im Betrage von 215,250 Thalern. Vom
8. Juli 1868.
J *45v
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc.
Nachdem von den Kreisständen des Rügenschen Kreises auf dem Kreistage
vom 14. November 1867. beschlossen worden, die zur Ausführung der vom
Kreise unternommenen Chaufseebauten erforderlichen Geldmittel im Wege einer
Anleihe zu beschaffen, wollen Wir auf den Antrag der gedachten Kreisstände:
zu diesem Zwecke auf jeden Inhaber lautende, mit Zinskupons versehrre,
Seitens der Gläubiger unkündbare Obligationen zu dem angenommenen B
trage von 215,250 Thalern ausstellen zu dürfen, da sich hiergegen weder im In-
teresse der Gläubiger noch der Schuldner etwas zu erinnern gefunden hat, in
Gemäßheit des §. 2. des Gesetzes vom 17. Juni 1833. zur Ausstellung von
Obligationen zum Betrage von 215,250 Thalern, in Buchstaben: Iwehundert
zind funfzehn Tausend zweihundert und funfzig Thalern, welche in folgenden
points:
80,000 Thaler à 1000 Thaler,
50,000 à 500
30,000. à 200
30,000 à 100
200000 à 50
5,250 *- a 25 -
= 215,250 Thaler,
nach dem anliegenden Schema auszufertigen, mit Hülfe einer Kreissteuer mit
4½ Prozent jährlich zu verzinsen und nach der durch das Loos zu bestimmenden
Folgeordnung jährlich vom Jahre 1872. ab mit wenigstens jährlich ½ Prozent
des Kapitals, unter Zuwachs der Zinsen von den amortisirten Schuldverschreibungen,
zu tilgen sind, durch gegenwärtiges Privilegium Unsere landesherrliche Genehmi-
gung