Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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gung mit der rechtlichen Wirkung ertheilen, daß ein jeder Inhaber dieser Obli- 
gationen die daraus hervorgehenden Rechte, ohne die Uebertragung des Eigen- 
thums nachweisen zu dürfen, geltend zu machen befugt ist. 
Das vorstehende Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte Dritter 
ertheilen und wodurch für die Befriedigung der Inhaber der Obligationen eine 
Gewährleistung Seitens des Staats nicht übernommen wird) ist durch die Gesetz- 
Sammlung zur allgemeinen Kenntniß zu bringen. 
Lechundlch unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Schloß Babelsberg, den 8. Juli 1868. 
(1. .) Wilhelm. 
Frh. v. d. Heydt. Gr. v. Itzenplitz. 
und zugleich für den «"’· 
Minister des Innern. 
Drovinz Pommern, Negierungebezirk Stralsund. 
Obligation 
des 
Rügenschen Kreises 
Littr. .. ... M .. ... 
über 
.......... ThalaPreußifchKuwut. 
Auf Grund der unten genehmigten Kreistagsbeschlüsse vom 
14. November 1867. wegen Aufnahme einer Schuld von 215,250 Thalern 
bekennt sich die ständische Kommission für den Chausseebau des Rügem en 
Kreises Namens des Kreises durch diese, für jeden Inhaber gültige, Seitens 
des Gläubigers unkündbare Verschreibung zu einer Darlehnsschuld von.# 
.. . .. Thalern Preußisch Kurant, welche an den Kreis baar gezahlt worden und 
mit vier einhalb Prozent jährlich zu verzinsen ist. ç 
Die Rückzahlung der ganzen Schuld von 215,250 Thalern gecchcht vom 
Jahre 1872. ab allmälig aus einem zu diesem Behufe gebildeten Tilgungsfonds 
von wenigstens einhalb Kronen des ganzen Kapitals jährlich, unter Luwachs der 
Zinsen von den getilgten Schuldverschreibungen. « · 
(Nk.7172) 
03* Die
	        
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