Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

Die Folgeordnung der Einlösung der Schuldverschreibung wird durch 
das Loos bestimmt. Die Ausloosung erfolgt vom Jahre 1872. ab in dem 
Monate Juni jeden Jahres. Der Kreis behält sich jedoch das Recht vor, den 
Tilgungsfonds durch größere Ausloosungen zu verstärken, sowie sämmtliche noch 
umlaufende Schuldverschreibungen zu kündigen. Die ausgeloosten, sowie die ge- 
kündigten Schuldverschreibungen werden unter Bezeichnung ihrer Buchstaben, 
Nummern und Beträge, sowie des Termins, an welchem die Rückzahlung erfolgen 
soll, öffentlich bekannt gemacht. Diese Bekanmemachung erfolgt sechs, drei, zwei 
und Einen Monat vor dem Zahlungstermine in dem Amtsblatte der Königlichen 
Regierung zu Stralsund, sowie in der zu Stettin und Stralsund erscheinenden 
Stralsunder resp. Stettiner Zeitung, der Berliner Börsenzeitung und dem 
Staatsanzeiger. 
Bis zu dem Tage, wo solchergestalt das Kapital zu entrichten ist, wird 
es in halbjährlichen Terminen, am 20. Dezember und am 20. Juni, von 
heute an gerechnet, mit vier einhalb Prozent jährlich in gleicher Münzfsorte 
mit jenem verzinset. 
Die Auszahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen bloße Rück- 
zabe der ausgegebenen Zinskupons, beziehungsweise dieser Schuldverschreibung, 
ei der Kreis-Chausseebaukasse in Bergen, und zwar auch in der nach dem Ein- 
tritt des Fälligkeitstermins folgenden Lu 
Mit der zur Empfangnahme des Kapitals präsentirten Schuldverschreibun 
sind auch die dazu geher een Zinskupons der späteren Fälligkeitstermine zurück- 
mliefern. Für die fehlenden Zinskupons wird der Betrag vom Kapitale ab- 
gezogen. - 
Die gekündigten Kapitalbeträge, welche innerhalb dreißig Jahren nach dem 
Rückzahlungstermine nicht erhoben werden, sowie die innerhalb vier Jahren, vom 
Ablauf des Kalenderjahres der Fälligkeit an gerechnet, nicht erhobenen Zinsen, 
verjähren zu Gunsten des Kreises. 
Das Aufgebot verlorener oder vernichteter Schubdverlchreibungen erfolgt 
erst nach GVerlaufs von sechs halbjährigen Zinsterminen bei dem Königlichen 
Kreisgerichte zu Bergen, wenn bis dam die zur Kreis-Obligation gehorigen 
Zinskupons fur diese Termine nicht zur Einlösung gelangt sind. 
Zinskupons können weder aufgeboten, noch amortisirt werden. Doch soll 
demjenigen, welcher den Verlust von Zinskupons vor Ablauf der vierjährigen 
Verjährungsfrist bei der Kreisverwaltung anmeldet und den stattgehabten Besitz 
der Zinskupons durch Vorzeigung der Schuldverschreibung oder sonst in glaub- 
hafter Weise darthut, nach Ablauf der Verjährungsfrist der Betrag der an- 
gemeldeten und bis dahin nicht vorgekommenen Zinskupons gegen Quittung aus- 
gezahlt werden. 
Mit dieser Schuldverschreibung sind# halbjährige Zinskupons bis zum 
Schlusse des Jahres .. ausgegeben; für die weitere Zeit werden Zinskupons 
auf fünfjährige Perioden ausgegeben. 
Die Ausgabe einer neuen Zinskupons= Serie erfolgt bei der Kreis- 
Chausseebaukasse zu Bergen gegen Ablieferung des der älteren Zinskupons-= 
Serie beigedruckten Talons. Beim Verluste des Talons erfolgt die Aushändigung 
der
	        
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