Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

— 763 — 
Zusammenstellung 
der 
von dem 27. Generallandtage der Ostpreußischen Landschaft gefaßten 
I. 
* 
— 
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(Nr. 7173.) 
Beschlüsse. 
Auch Grundstücke, welche in einer städtischen Feldmark liegen und einen 
Werth von mindestens 5000 Rtikr. huben, sind aschiirtionssähmg, insofern 
sie einen besonderen, außerhalb der Stadt belegenen Wirthschaftshof mit 
Wohnhaus für den Besitzer oder Verwalter enthalten, und sich noch zu 
einer selbstständigen Nahrungsstelle durch Bodenbenutzung eignen. 
Bei Beleihung derselben gelten folgende Bestimmungen: 
A. Die Versicherung der Gebäude gegen Feuergefahr muß angemessen 
und entweder bei der landschaftlichen oder bei einer anderen von der 
Generaldirektion dazu autorisirten Gesellschaft erfolgt sein. 
Eine Beleihung auf den Erwerbewerth findet nicht statt. 
## der Beleihung müssen die betreffenden Grundstücke durch besondere 
rälä des Besitzers der Generalgarantie unterworfen und muß 
diese Erklärung im Hypothekenbuche eingetragen werden. 
D. In Rücksicht auf die Vertretung werden diese Grundstücke den länd- 
lichen gleich behandelt. v 
.FürdieTaxmunbgutttchtlichenWetthsfeststrllungknderselbengelten 
dieAbschätzungssGtundsätzemitfolgendenbesondermBestimmungen: 
1) Brauerei, Brennerei und Schanknutzung (§#. 168. ff.), ferner 
Zeitpacht für Krüge (K. 180., jetzt §. 163.c.) und Wohnungs- 
miethen (§. 181., jetzt §. 164.), ebenso Stubenmiethen (§. 184., 
jetzt §. 167.) werden nicht veranschlagt. 
2) Die städtischen Abgaben sind nach dem Durchschnitte der letzten 
6 Jahre zu berechnen, worüber ein Attest des Magistrats bei- 
zufügen ist, und in doppeltem Betrage in Abzug zu bringen. 
3) Innerhalb der Stadt belegene Gebäude werden von der Taxe 
ausgeschlossen. 
J# 
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.Zusatz zu Nr. III. §. 13. der durch Allerhöchsten Erlaß vom 28. Februar 
1859. (Gesetz Samml. S. 90.) genehmigten Bestimmungen und zu dem 
durch Allerhöchsten Erlaß vom 19. Januar 1863. (Gesetz Samml. S. 62.) 
genehmigten Beschlusse: 
Wenn die Generallandschafs-Direktion die Herbeischaffung der älteren 
auf ein bestimmtes Gut lautenden Pfandbriefe übernimmt und demge- 
mäß bescheinigt, 
daß die an Stelle derselben nen auszüfertigenden Pfandbriefe 
mit
	        
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