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mit gleichem oder höherem Zinsfuß nur zur Einlösung derjenigen
alten Formulars verwendet und daher aus dem lunsschastlichen
Depositorium nur gegen letztere, Pfandbriefe selbst oder gegen
um Eintausch derselben geeignete Ersatz.Pfandbriefe von gleichem
etrage und Zinsfuße herausgegeben werden sollen,
so ist die Umschreibung auf Grund des Antrages der Generalland-
schafts-Direktion und dieses Attestes derselben im Hypothekenbuche
vorläufig protestativisch zu vermerken und die Beglaubigung der neu
ausgefertigten Pfandbriefe zu vollziehen.
Die definitive Umschreibung der alten Pfandbriefe in das neue
Darlehn erfolgt dann nach Herbeischaffung derselben, die nach
Maaßgabe der bestehenden Vorschriften zu betreiben bleibt.
III. Zusatz zu Nr. III. §. 3. der durch Allerhöchsten Erlaß vom 28. Februar
1859. (Gesetz= Samml. S. 90.) genehmigten Bestimmungen und zu
Nr. II. J. 3. und H. 19. des Regulativs vom 23. Juni 1866. (Gesetz-
Samml. S. 343. ff.)
Die Beglaubigung der neuen Pfandbriefe kann nach vorschrifts-
mäßiger Eintragung der Darlehnsforderung im Hypothekenbuche des
benaßenden Gutes von dem dafür zuständigen Kreisgericht auch
durch das Königliche Kreisgericht zu Königsberg erfolgen, welches
dazu auf Antrag der Generallandschafts-Direktion eine Kommission
von drei Mitgliedern deputirt.
Letztere vollzieht auf Vorlegung der für die Landschaft einge-
tragenen Dokumente die auf Grund derselben ausgefertigten Pfand-
briefe unter Beidrückung des Gerichtssiegels und vermerkt dies auf
den vorgelegten Dokumenten.
Für den Fall der usfertigung von Pfandbriefen neuen
#mmies mit bäherem Zinsfuß an Stelle solcher mit geringerem
insfuß sind nach Eintragung der erhöhten Zinsverbindlichkeit gemäß
§. 19. des Regulativs vom 23. Juni 1866. dieser Kommission dabei
zugleich auch die zurückgezahlten Pfandbriefe zur Kassation vorzulegen.
Redigirt im Bürvan des Staats-Ministerlums.
Balln, gebruckt in der Käniglichen Geheimen Cber. Gofbuchdruckerei
J v. Deke. -