Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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Artikel 2. 
Die Großherzoglich Hessische Regierung hat bereits Sorge dafür getragen, 
die Herstellung der Siisch Heuuf ven Gießen nach Fulda 10t nach Gelnhausen 
durch geeignete Unternehmer (Artikel 16.) herbeizuführen. 
Die Königlich Preußische Regierung witd es Sich angeltgen sein lassen, 
die Herstellung der Eisenbahn von Hanau nach Friedberg entweder durch Ermit- 
telung geeigneter Privatunternehmer oder, falls Sie solches in Ihrem Interesse 
finden sollte, durch den Ausbau dieser Linie auf Staatskosten herbeizuführen. 
Beide vertragschließende Hohe Regierungen werden für die Zwecke der 
Eisenbahnanlagen, auf welche sich der gegenwärtige Vertrag bezieht, innerhalb 
ihrer Gebiete, nach Maaßgabe der behehenden Landesgesetze, das Recht zur 
Expropriation des erforderlichen Grund und Bodens gewähren. 
Itnßbesondere wird die Großherzoglich Hessische Regierung das Gesetz vom 
14. August 1867., betreffend die Aufbringung der Kosten für das zur Erbauung 
von Eisenbahnen erforderliche Gelände, auch auf die in Ihrem Gebiete belegene 
Strecke der Eisenbahn von Hanau nach Friedberg anwendbar erklären. 
Artikel 3. 
Die Feststellung der Bauprojekte für die Eisenbahnen von Gießen nach 
Gelnhausen und Fulda soll der Großherzoglich Hessichen Regierung für die 
Eisenbahn von Hanau nach Friedberg der Königlich Preußlschen Regierung 
zustehen. Jedoch bleibt die landespolizeiliche Prüsiug und Genehmigung des 
Bauprojekts, soweit solches die Herstellung von Brücken, Dutchlässen, Flußkor- 
rektionen, Wegeübergängen und Parallelwegen betrifft, sowie die baupolizeiliche 
Masung der Bahnhofsanlagen jeder Regierung, innerhalb ihres Gebiets, vor- 
ehalten. 
Sofern die Bahnen nicht von vornherein mit einem Doppelgeleise versehen. 
werden, soll die Bestimmung über die Anlage des zweiten Geleises auf der Linie 
HaauHiedkerg lediglich der Königlich Preußischen, auf den Linien Gießen- 
ulda und Gießen-Gelnhauseit lediglich der Großherzoglich Hessischen Regierung 
überlassen bleiben. 
Artikel 4. 
Die in Rede stehenden drei Eisenbahnen sollen an ihren Endpunkten Fulda, 
Gelnhausen und Hamau mit der Bebra-Hanauer, an den Endpunkten Friedberg 
und Gießen bezie Lungeweist #ut der Main= Weser= und der Oeutz-Gießener 
Eisenbahn in unmittelbare Schienenverbindung gebracht werden. « 
ZurErleichterungdersAnschlüsseandenEndpunkte11;wolle11diekontra- 
hirenden Regierungen soweit als thunlich die gegenseitige Mitbenutzung der für 
den Personenverkehr dort vorhandenen Bahnhofslokalitäten gegen eine nach billigen 
Grundsätzen zu bemessende Mlethe gestatten. 
Art.
	        
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