Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

eine minder günstige Behandlung angedeihen lassen, als den aus den anderen 
Gebieten abgehenden oder darin verbleibenden Transporten. 
Artikel 14. 
Längs der drei Bahnen sollen Telegraphenleitungen für dey Bahndienst 
angelegt und die Babnverwaltungen verf flichtet werden, den Eisenbohntelegraphen 
nach Na#be der allgemeinen Anordnungen des Bundespräsidiums auch zur 
Beförderung von Staats= und Privatdepeschen einzuräumen. 
Die Bundes Telegraphenverwaltung soll berechtigt sein, an den drei Eisen- 
bahnen Telegraphenlinien anzulegen und zu diesem Zwecke unter unentgeltlicher 
Benutzung des Bahnterrains, jedoch unbeschadet des Bahnbetriebes, nach Be- 
dürfniß eine einfache Stangenreihe oder zwei parallele Stangenreihen auf einer 
und derselben Seite des Bahnplanums, und außerdem auf derjenigen Seite des 
Babnterrains, welche die oberirdischen Leitungen im Allgemeinen nicht verfolgen, 
eine Telegraphenlinie unterirdisch in einer dem Zwecke entsprechenden Tiefe anzulegen. 
Artikel 15. 
Für die Beförderung Königlich Preußischer oder Großherzoglich Hessischer 
Militairtransporte auf den drei Eisenbahnen sollen diejenigen Bestimmungen und 
Tarifsätze gelten, welche für die Eisenbahnen Norddeutschlands feststehen oder 
künftighin festgestellt werden möchten. In Ermangelung solcher Festsetzungen sollen 
die f#n die Preußischen Staatsbahnen jeweilig bestehenden Bestimmungen und 
Tarife gelten. 
Artikel 16. 
Die Königlich Preußische Regierung wird der Oberhessischen Eisenbahn- 
gesellschaft, welche von der Großherzoglich Hessischen Regierung die Konzession 
zum Bau und Betriebe der in Ihrem Gebiete belegenen Strecken der beiden Eisen- 
babnen von Gießen nach Fulda und Gelnhausen bereits erhalten hat, alsbald nach 
der Ratifikation dieses Vertrages auf deren Ansuchen die Konzesion zum Bau 
und Betriebe der in das Peruzie Gebiet fallenden Strecken dieser beiden Bahnen 
nach Maaßgabe dieses Vertrages und unter den sonst üblichen Bedingungen er- 
theilen, wobei auf eine Bauzeit von längstens drei Jahren zu halten ist. 
Falls die Königlich Preußische Regierung Sich vermoge der Ihr im Ar- 
tikel 2. des Fgenwirrigen Vertrages vorbehaltenen Enischließung dafur entscheiden 
sollte, die Bahn von Hanau nach Friedberg durch eine Eisenbahngesellschaft zur 
Ausführung bringen zu lassen, wird die Großherzoglich Hessische Regierung auf 
Antrag der Königlich Preußischen Regierung dieser Gesellschaft für die in das 
Großherzogliche Gebiet fallende Strecke der Bahn die Konzession nach Maaßgabe 
dieses Vertrages und unter den im Großherzogthum Hessen üblichen Bedingungen 
ertheilen. 
Den Eisenbahngesellschaften soll zur Pflicht gemacht werden, bei der Aus- 
wahl ihres Beamtenpersonals, soweit dasselbe nicht besondere technische Kenntnisse 
besitzen muß, auf geeignete versorgungs= und anstellungsberechtigte Militairanwärter 
vorzugsweise Rücksicht zu nehmen. 
Art.
	        
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