Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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Nr. 7175.) Allerhöchster Erlaß vom 1. Juli 1868., betreffend die Verleihung der siskali- 
schen Vorrechte an den Kreis Zauch-Belzig, Regierungsbezirk Potsdam, 
für den Bau und die Unterhaltung der Kreis-Chausseen: 1) von Golzow 
über Michelsdorf, Lehnin, Göhlsdorf und Plötzin bis zum Anschluß an 
die Berlin-Magdeburger Staatsstraße bei Plessow, 2) von Brück nach 
Beclitz, unter gleichzeitiger Aufhebung der durch den Allerhöchsten Erlaß 
vom 15. Februar 1864. für die Straßen von Brück über Claistow nach 
Baumgartenbrück und von Claistow nach Cehnin bewilligten Rechte. 
N Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den Bau der Kreis- 
Chausseen im Kreise Zuch-Belzig, Regierungsbezirks Potsdam: 1) von Golzow 
über Michelsdorf, Lehnin, Göhlsdorf und Plötzin bis zum Anschluß an die Berlin- 
Magdeburger Staatsstraße bei Messow) 2) von Bruck nach Beelitz, welche der 
Kreis an Erenle der durch Meinen Erlaß vom 15. Februar 1864. genehmigten 
Chausseen von Brück über Claistow nach Baumgartenbrück und von Claistow nach 
Lehnin auszubauen beabsichtigt, genehmigt habe, verleihe Ich hierdurch dem Kreise 
Zauch- Belzig, unter Aufhebung der durch Meinen Erlaß vom 15. Februar 1864. 
für die zuletztgenannten Straßen bewilligten Rechte, das Expropriationsrecht für die 
zu ersteren Chausseen erforderlichen Grundstücke, imgleichen das Recht zur Entnahme 
der Chausseebau= und Unterhaltungs. Materialien, nach Manzhaabe der für die 
Staats- Chausseen bestehenden Vorschriften in Bezug auf diese Straßen. Zugleich 
will Ich dem genannten Kreise, gegen Uebernahme der künftigen Asernehe 
Unterhaltung der Straßen, das Recht zur Erhebung des Chausseegeldes nach den 
Bestimmungen des für die Staats-Chausseen jedesmal geltenden ChausseegeldTarifs, 
einschließlich der in demselben enthaltenen Bestimmungen über die Befreiungen, sowie 
der sonstigen die Erhebung betreffenden zusätzlichen Vorschriften, wie dise Bestim- 
mungen auf den Staats-Chausseen von Ihnen angewandt werden, hierdurch 
verleihen. Auch sollen die dem Chausseegeld-Tarife vom 29. Februar 1840. 
angehängten Bestimmungen wegen der Chausseepolizei- Vergehen auf die gedachten 
Straßen zur Anwendung kommen. 
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz Sammlung zur öffentlichen 
Kenntniß zu bringen. 
Schloß Babelsberg, den 1. Juli 1868. 
Wilhelm. 
Frh. v. d. Heydt. Gr. v. Itzenplitz. 
Zugleich für den Minister des Innern. 
An den Finanzminister, den Minister für Handel, 
Gewerbe und öffentliche Arbeiten und den 
Minister des Innern. 
  
Johrgang 1508. (Nr. 7175—7176.) 105 (Nr. 7176.)
	        
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