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rung oder Verlegung ändert nichts in der bisherigen Verpflichtung zur Unter-
haltung. Entsteht Streit darüber, ob Anlagen auf Kosten der Deichverbände
oder von einzelnen Mitgliedern derselben auszuführen oder zu unterhalten sind,
so entscheidet darüber die Regierung.
Die Entscheidung in zweiter Instanz steht mit Ausschluß des Rechtsweges
dem Minister für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten zu.
Die Beschwerde gegen die erste Entscheidung muß binnen sechs Wochen
nach erfolgter Insinuation der Entscheidung angebracht werden.
KC. 4.
Behufs der Ausführung der im F. 1. genannten Anlagen sind die Eigen-
thümer der eingedeichten Grundstücke und der Vorländer verpflichtet, auf An-
ordnung der Baukommission (§. 5.) den erforderlichen Grund und Boden gegen
Vergütung abzutreten, desgleichen die zu jenen Anlagen erforderlichen Materia-
lien an Sand, Lehm, Rasen 2c. gegen Erb des durch die Fortnahme derselben
entstandenen Schadens zu überlassen; auch kann die Baukommission die Abtre-
tung der durch die Ausführung des Umfluthskanals ganz oder theilweise auf das
andere Ufer kommenden Grundstücke, sofern deren Eigenthümer oder sonstige
Nutzungsberechtigte nicht auf das Recht, für die ihnen erwachsenden Inkonve-
nienzen Entschädigung zu fordern, verzichten, gegen Entschädigung in Anspruch
nehmen.
Das durch die Regulirung entbehrlich gewordene alte Flußbett der alten
Elbe wird, so weit es die Zwecke der Verbände gestatten, den angrenzenden
Grundbesitzern gegen Erlegung des Taxwerthes überlassen.
Die W und Auszahlung der Entschädigung nach vorgängiger,
unter Zuziehung des Bestzers zu bewirkender Abschätzung erfolgt durch die Bau-
kommission. Die durch die Anlage der Fluthdeiche erbchriih werdenden Polder-
deiche und Deichfelder gehen in das gemeinschaftliche Eigenthum der Deichver-
bände über, soweit nicht den letzteren der durch die Baukommission zu ermittelnde
Werth derselben von den bisherigen Eigenthümern vergütet wird.
S. 5.
Die Ausführung der Bauten nach dem festgestellten- Meliorationsplan
wird unter der Kontrole der Deichämter einer besonderen Baukommission über-
tragen, welche besteht:
a) aus dem Königlichen Kommissarius als Vorsitzenden,
b) aus dem Königlichen Baubeamten, welcher den Vorsitz übernimmt, falls
der Königliche Kommissarius abwesend oder behindert ist,
T.) aus den drei Deichhauptleuten der Deichverbände, oder an deren Stelle,
bis deren Wahl erfolgt ist, aus den drei Deichkommissarien der bethei-
ligten Niederungen. « -
Der Landrath des ersten Jerichowschen Kreises hat das Recht, den
(Vr. 7179.) Si-