Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

Sitzungen der Baukommission mit Stimmrecht beizuwohnen. Die Baukommis- 
sion faßt ihre Beschlüsse nach Stimmenmehrheit. 
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. 
Sie besorgt insbesondere auch die Erwerbung und Abschreibung der 
Grundstücke, deren Ankauf zur Ausführung des Meliorationsplans nothwendig 
ist, desgleichen die etwaige Veräußerung der in das Eigenthum der Verbände 
übergehenden Grundstücke; sie ist verpflichtet, im Interesse derselben auf möglichste 
Kostenersparniß Bedacht zu nehmen und überall dasjenige anzuordnen und zu 
veranlassen, was ihr zum Nutzen der Verbände zweckdienlich eint. 
Die Verträge, welche die Baukommission abschließt, find von drei Kom- 
missionsmitgliedern zu unterschreiben. 
Sobald die Ausführung des Meliorationsplans in allen seinen Theilen 
bewirkt ist, hört das Mandat der Baukommission auf. Streitigkeiten über die 
Bauausführung, welche bei der Uebergabe der Anlagen an die Deichämter zu 
deren gemeinschaftlicher Verwaltung entstehen möchten, werden von dem Minister 
für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten nach Anhörung der Regierung zu 
Magdeburg entschieden, ohne daß der Rechtsweg zulässig ist. 
II. Abschnitt. 
Die Deichverbände und deren Organisation. 
KS. 6. 
Durch die Herstelng des Umfluthprofils und die #ping, der alten 
Elbe werden drei Deichpolder abgegrenzt und in diesen Poldern die Eigenthümer 
der eingedeichten oder noch einzudeichenden Grundstücke, welche ohne Verwallung 
bei dem höchsten bekannten Wasserstande den Ueberschwemmungen durch die Elbe 
unterliegen würden,) zu drei Deichverbänden unter der Benennung: 
a) der Magdeburger Deichverband, 
b) der Elbenauer Deichverband, 
c) der Ehle-Deichverband 
vereinigt. 
Jeder dieser Deichverbände und alle drei gemeinschaftlich, soweit es sich 
um gemeinsame Zwecke (S. 7. Sub 1.) handelt, bilden Korporationen und haben 
ihren Gerichtsstand bei dem Stadt- und Kreisgericht zu Magdeburg. 
ii 
Es liegt ob: 
1) den drei Deichverbänden gemeinschaftlich: 
die Ausführung der in §#. 1. und 2. gedachten Anlagen und die 
esin Unt altung des Fiuthumlust mit dem Atschluhwerk 
1. Nr. 1.); 
I 2) dem
	        
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