Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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. 10. 
1) Die bereits bestehenden Hauptgräben in der Niederung sollen, sofern 
deren Beibehaltung überhaupt erforderlich erscheint, von den bisher dazu 
Verpflichteten auch ferner unterhalten werden. 
2) Neue Entwässerungsanlagen müssen von den speziell dabei Betheiligten 
angelegt und unterhalten werden. 
Der betreffende Deichverband hat dergleichen Anlagen, bei welchen 
mehrere Grundbesitzer interessirt sind, zu vermitteln und wöihigenkal auf 
Kosten der Betheiligten durchzuführen, nachdem der Pan dazu von den 
Verwaltungsbehörden festgestellt ist. 
3) Die Herstellung und Unterhaltung bloßer Bulecungsgräben bleibt Sache 
der nach den allgemeinen Vorflußsgeseiem hierbei Betheiligten. 
4) Die regelmäßige Räumung der Hauptprben wird umter die Kontrole 
und Schau der Deichverwaltung gestellt. 
5) Das Wasser der Hauptgräben darf ohne widerrufliche Genehmigung des 
Deichhauptmanns von Privatpersonen weder aufgestaut noch abgeleitet 
werden. 
6) Dagegen hat jeder Grundbeffer der Niederungen das Recht, die Aufnahme 
des Wassers, dessen er sich entledigen will, in die Hauptgräben zu verlangen. 
Die Zuleitung muß aber an den vom Deichhauptmann vorzu- 
schreibenden Punkten geschehen. 
K. 11. 
Es werden 5 Kataster aufgestellt und zwar: 
a) für die gemeinsamen Anlagen der drei Deichverbände (K. 2. und §. 7. 
sub. 1.) 
b) für die Normalisirung, Wiederherstellung und Unterhaltung der Deiche 2c. 
in jedem der drei Deichpolder (I. 7. Sub. 2. bis 4.). 
In diesen Katastern werden alle von der Verwallung geschützten ertrags- 
fähigen Grundstücke nach folgenden Klassen veranlagt: 
I. Klasse: Hof- und Baustellen, Gärten und Acker bester Qualität (Weizen- 
boden I. und II. Klasse und Gerstenland I. Klasse); 
II. Klasse: der Acker geringer Qualität (Weizenboden III. Klasse, Gersten- 
land Il. Klasse und Haferland I. Klasse) 
III. Klasse: leichter Acker (Haferland II. und III. Klasse und 3—9jähriges 
oggenland); 
IV. Klasse: Wiesen, Hütung und Forst. 
Die Grundstücke der I. Klasse werden mit ihrer vollen Fläche, die Gumd- 
(Nr. 7179.) 108“ stü.
	        
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