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Das vorstehende Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte Oritter
ertheilen und wodurch für die Befriedigung der Inhaber der Obligationen eine
Gewährleistung Seitens des Staats nicht übernommen wird, ist durch die Gesetz-
Sammlung zur allgemeinen Kenntniß zu bringen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Bad Ems, den 20. Juli 1868.
(I. S.) Wilhelm.
Frh. v. d. Heydt. Gr. v. Itzenplig.
Zugleich für den Minister des Innern.
Drovinz PDreußen, Negierungsbezirk Königeberg.
Obligation
des
Heiligenbeiler Kreises
Littr. J ...
über
.......... ThaletPreußifchKumub
Auf Grund der untten enehmigten Kreistagsbeschlüsse vom
Lald von 100,000 Thalern bekennt
16. März 1868. wegen Aufnahme einer S
sich die Ründicche Kommission für den Chausseebau des Heiligenbeiler Kreises
Namens des Kreises durch diese, für jeden Inhaber gültige, Seitens des Gläu-
bigers unkündbare Verschreibung zu einer Darlehnsschuld ppo Tha-
lern Preußisch Kurant, welcher Betrag an den Kreis baar gezahlt worden un
mit fünf Prozent jährlich zu verzinsen ist.
Die Rückzahlung der ganzen Schuld von 100,000 Khalern eschieht vom
Jahre 1871. ab allmälig aus einem zu diesem Behufe gebildeten Tilgungsfonds
von wenigstens Einem gree des Kapitals jährlich, unter Zuwachs der Zinsen
von den getilgten Schuldraten.
Die Folgeordnung der Einlösung der Schuldverschreibungen wird durch
das Loos bestimmt. Die Ausloosung erfolgt vom Jahre 1871. ab in dem
Monate Juni jeden Jahres. Der Kreis behält sich jedoch das Recht vor, den Til-
gungsfonds durch größere Ausloosungen zu verstärken, sowie sämmtlche noch
umlaufende Schuldverschreibungen zu kündigen. Die ausgeloosten, sowie die
gekündigten Schuldverschreibungen werden unter Pheichmug ihrer Buchstaben,
(Nr 7182.) um-