Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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Das vorstehende Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte Oritter 
ertheilen und wodurch für die Befriedigung der Inhaber der Obligationen eine 
Gewährleistung Seitens des Staats nicht übernommen wird, ist durch die Gesetz- 
Sammlung zur allgemeinen Kenntniß zu bringen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Bad Ems, den 20. Juli 1868. 
(I. S.) Wilhelm. 
Frh. v. d. Heydt. Gr. v. Itzenplig. 
Zugleich für den Minister des Innern. 
Drovinz PDreußen, Negierungsbezirk Königeberg. 
Obligation 
des 
Heiligenbeiler Kreises 
Littr. J ... 
über 
.......... ThaletPreußifchKumub 
Auf Grund der untten enehmigten Kreistagsbeschlüsse vom 
Lald von 100,000 Thalern bekennt 
16. März 1868. wegen Aufnahme einer S 
sich die Ründicche Kommission für den Chausseebau des Heiligenbeiler Kreises 
Namens des Kreises durch diese, für jeden Inhaber gültige, Seitens des Gläu- 
bigers unkündbare Verschreibung zu einer Darlehnsschuld ppo Tha- 
lern Preußisch Kurant, welcher Betrag an den Kreis baar gezahlt worden un 
mit fünf Prozent jährlich zu verzinsen ist. 
Die Rückzahlung der ganzen Schuld von 100,000 Khalern eschieht vom 
Jahre 1871. ab allmälig aus einem zu diesem Behufe gebildeten Tilgungsfonds 
von wenigstens Einem gree des Kapitals jährlich, unter Zuwachs der Zinsen 
von den getilgten Schuldraten. 
Die Folgeordnung der Einlösung der Schuldverschreibungen wird durch 
das Loos bestimmt. Die Ausloosung erfolgt vom Jahre 1871. ab in dem 
Monate Juni jeden Jahres. Der Kreis behält sich jedoch das Recht vor, den Til- 
gungsfonds durch größere Ausloosungen zu verstärken, sowie sämmtlche noch 
umlaufende Schuldverschreibungen zu kündigen. Die ausgeloosten, sowie die 
gekündigten Schuldverschreibungen werden unter Pheichmug ihrer Buchstaben, 
(Nr 7182.) um-
	        
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