Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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Nummern und Beträge, sowie des Termins, an welchem die Rülhstn er- 
folgen soll, öffentlich bekannt gemacht. Diese Bekanntmachung. olgt sechs, 
drei, und Einen Monat vor dem Zahlungstermine in dem mlebsatz der 
Königlichen Regierung zu Königsberg, dem Staatsanzeiger, dem Heiligenbeiler 
Kreisblatt, der Ostpreußischen Zeitung und der Hartungschen Zeitung. 
Bis zu dem Tage, wo solchergestalt das Kapital zu entrichten ist, wird es 
in halbjährlichen Terminen, am 2. Januar und am 1. Juli jeden Jahres, von heute 
an gerechnet, mit fünf Prozent jährlich in gleicher Müngsorte mit jenem verzinset. 
Die Auszahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen bloße Rück- 
abe der ausgegebenen JZinskupons, beziehungsweise dieser Schuldverschreibung, 
ei der Kreis. Kommunalkasse in Heiligenbeil, und zwar auch in der nach dem 
Eintritt des Fälligkeitstermins folgenden Zeit. 
Mit der zur Empfangnahme des Kapitals präsentirten Schuldverschreibung 
sind auch die dazu gehörigen Zinskupons der späteren Fälligkeitstermine zurück- 
zuliefern. Für die fehlenden Zinskupons wird der Betrag vom Kapital abgezogen. 
Die gekündigten Kapitalbeträge, welche innerhalb dreißig Jahren nach dem 
Rückzahlungstermine nicht erhoben werden, sowie die innerhalb vier Jahren, vom 
Ablauf des Kalenderjahres der Fälligkeit an gerechnet, nicht erhobenen Zinsen, 
verjähren zu Gunsten des Kreises. 
Das Aufgebot und die Amortisation verlorener oder vernichteter Schuld- 
verschreibungen erfolgt nach Vorschrift der Allgemeinen Gerichtsordnung Thl. I. 
Titel 51. 120. seqdu. bei dem Königlichen Kreisgerichte zu Braunsberg. 
Zinskupons können weder aufgeboten, noch amortisirt werden. Doch soll 
demjenigen, welcher den Verlust von Zinskupons vor Ablauf der vierjährigen 
Verjährungsfrist bei der Kreisverwaltung anmeldet und den stattgehabten Besitz 
der Zinskupons durch Vorzeigung der Schuldverschreibung oder sonst in glaub- 
hafter Weise darthut, nach Ablauf der Verjährungsfrist der Betrag der angemel. 
deten und bis dahin nicht vorgekommenen Zinskupons gegen Quittung ausgezahlt 
erden. 
Mit dieser Schuldverschreibung sind halbjährige Zinskupons bis zum 
Schlusse des Jahres 4 ausgegeben. Für die weitere Zeit werden Zinskupons 
auf fünfjährige Perioden ausgegeben. 
Die Ausgabe einer neuen Zinskupons-Serie erfolgt bei der Kreis- Kom- 
munalkasse zu Hüllgenbel gegen Ablieferung des der älteren Zinskupons. Serie 
beigedruckten Talons. Beim Verluste des Talons erfolgt die Aushändigung der 
neuen Zinskupons-Serie an den Inhaber der Schuldverschreibung, sofern deren 
Vorzeigung rechtzeitig geschehen ist. 
Zur Sicherheit der hierdurch eingegangenen Verpflichtungen haftet der Kreis 
mit seinem Vermzen, 
Dessen zu Urkund haben wir diese Ausfertigung unter unserer Unterschrift 
ertheilt. 
Zinten, den #en. 18. 
Die kreisstandische Chausseebau-Kommission des Kreises Heiligenbeil. 
Bemerkung. Die Unterschriften find eigenhändig zu vollzlehen. 
Pro-
	        
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