Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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(Nr. 7187.) Allerhöchster Erlaß vom 14. August 1868.) betreffend die Verleihung der 
fiskalischen Vorrechte an den Kreis Lyck für den Bau und die Unter- 
haltung der Kreis-Chausseen: 1) von Lyck über Sentken und Wysocken 
nach Kallinowen, 2) von Wysocken über Mykolaiken nach der Oletzkocr 
Kreisgrenze bei Gutten, 3) von Sentken über Pissanitzen nach Borszym- 
men, 4) von Sybba bei Lyck oder von Lyck über Wischniewen nach der 
Landesgrenze bei Tworken, 5) vom Amtsvorwerke Lyck nach Claußen 
und 6) von Lyck nach Grabnick, im Kreise Lyck, Regierungsbezirk Gum- 
binnen. 
N Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den Bau der Kreis- 
Chausseen: 1) von Lyck über Sentken und Wysocken nach Kallinowen, 2) von 
Wysocken über Mykolaiken nach der Oletzkoer Kreisgrenze bei Gutten, 3) von 
Sentken über Pissanitzen nach Borszymmen, 4) von Sybba bei Lyck oder von 
Lyck über Wischniewen nach der Landesgrenze bei Tworken, 5) vom Amts- 
vorwerke Lyck nach Claußen und 6) von Lyck nach Grabnick, im Kreise Lock, 
Negierungebezirt Gumbinnen, genehmigt habe, verleihe Ich hierdurch dem Kreise 
Lyck das Expropriationsrecht für die zu diesen Chausseen erforderlichen Grund- 
stücke, imgleichen das Recht zur Entnahme der Chausseebau- und Unterhaltungs. 
Materialien, nach Maaßgabe der für die Staats-Chausseen bestehenden Vorschrif- 
ten, in Beug auf diese Straßen. Zugleich will Ich dem gedachten Kreise gegen 
Uebernahme der künftigen chausseemäßigen Unterhaltung der Straßen das Recht 
zur Erhebung des Chausseegeldes nach den Bestimmungen des für die Staats. 
Chausseen jedesmal geltenden Chausseegeld-Tarifs, einschließlich der in demselben 
enthaltenen Bestimmungen über die Befreiungen, sowie der sonstigen die Er- 
hebung betreffenden zusätzlichen Vorschriften, wie diese Bestimmungen auf den 
Staats- Chausseen von Ihnen angewandt werden, hierdurch verleihen. Auch 
sollen die dem Chausseegeld-Tarife vom 29. Februar 1840. angehängten Be- 
stimmungen wegen der GChausserpoltzei. Vergehen auf die gedachten Straßen zur 
Anwendung kommen. 
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz Sammlung zur öffentlichen 
Kenntniß zu bringen. 
Wiesbaden, den 14. August 1868. 
Wilhelm. 
Für den Finanzminister: 
Gr. zu Eulenburg. Gr. v. Itzenplitz. 
An den Finanzminister und den Minister für Handel, 
Gewerbe und öffentliche Arbeiten. 
  
(Nr. 7188.)
	        
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