(Nr. 7188.) Privilegium wegen Ausfertigung auf den Inhaber lautender Kreis-Obligatio-
nen des Lycker Kreises im Betrage von 100,000 Thalern, II. Emission.
Vom 14. August 1868. · —
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.
Nachdem von den Kreisständen des Lycker Kreises auf dem Kreistage
vom 14. Februar 1868. beschlossen worden, die zur Ausführung der vom Kreise
unternommenen Chausseebauten, außer der durch das Privilegium vom 2. Juni
1866. (Gesetz. Samml. für 1866. S. 382. ff.) genehmigten Ausgabe von Kreis-
Obligationen im Betrage von 25,000 Thalern, noch erforderlichen Geldmittel im
Wege einer weiteren Anleihe zu beschaffen, wollen Wir auf den Antrag der ge-
dachten Kreisstände: zu diesem Zwecke auf jeden Inhaber lautende, mit Zins-
kupons versehene, Seitens der Gläubiger unkündbare Obligationen zu dem an-
genommenen Betrage von 100,000 Thalern ausstellen zu dürfen, da sich hier-
gegen weder im Interesse der Gläubiger noch der Schuldner etwas zu erinnern
beftnden hat, in Gemäßheit des §. 2. des Gesetzes vom 17. Juni 1833. zur
Ausstellung von Obligationen zum Betrage von 100,000 Thalern, in Buch-
staben: Einhundert Tausend Thalern, welche in folgenden Apoints:
10,000 Thaler à 1000 Thaler,
15,000 à 500
50,000 à 100.
20,000 àK 50
5,000 àc 25
— 100,000 Thaler,
„nach dem anliegenden Schema auszufertigen, mit Hülfe einer Kreissteuer mit
fünf Prozent jährlich zu verzinsen und nach der durch das Loos bestimmenden
Folgeordnung jährlich vom Jahre 1870. ab mit wenigstens jährlich Einem Pro-
zent des Kapitals, unter Zuwachs der Zinsen von den amortisirten Schuldver-
schreibungen, zu tilgen sind, durch gegenwärtiges Privilegium Unsere landesherrliche
Genehmigung mit der rechtlichen Wickung ertheilen, daß ein jeder Inhaber dieser
Obligationen die daraus hervorgehenden Rechte, ohne die Uebertragung des Eigen-
thums nachweisen zu dürfen, geltend zu machen befugt ist.
Das vorstehende Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte Dritter
ertheilen und wodurch für die Befriedigung der Inhaber der Obligationen eine
Gewährleistung Seitens des Staats nicht übernommen wird, ist durch die Gesetz-
Sammlung zur allgemeinen Kenntniß zu bringen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Wiesbaden, den 14. August 1868.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. v. Itzenplitz. Gr. zu Eulenburg.
Zugleich für den Finanzmunister.
(Nr. 7188.) 111“ Pro-