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(Nr. 7194.) Statut der Wiesengenossenschaft zu Sotzweiler im Kreise Ottweiler. Vom
28. August 1868.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen ##.
verordnen, auf Grund der I#§. 56. und 57. des Geseses vom 28. Fehruar 1843.
(Gesetz Samml. vom Jahre 1843., S. 51.) und des Gesetzes pom 11. Mai
1853. Artikel 2. (Gesetz= Samml. vom Jahre 1853. S. 182.), nach Anhörung
der Betheiligten, was folgt:
S. 1.
Die Eigenthümer der in dem Interessentenverzeichnisse des Bürgermeisters
Merten vom 6. Juni 1867. als betheiligt aufgeführten Grundstücke an der
Tbeel, in den Flurgemarkungen 2.) 3. und 7. und Distrikten vor dem Wald,
in der Erzwies und in der Reitzfurth auf dem Banne von Sotzweiler werden
Behufs Verbesserung dieser Grundstücke durch Be= und Entwässerung zu einer
Genossenschaft unter dem Namen:
Wiesengenossenschaft zu Sotzweiler
mit dem Wohnsitz bei ihrem jedesmaligen Vorsteher vereinigt.
g. 2.
Die Haupt-Be- und Entwässerungsgräben, die Wehre und Schützen,
überhaupt alle zur vortheilhaften Berieselung der Verbandswiesen erforderlichen
Anlagen werden auf gemeinschaftliche Kosten des Verbandes gemacht und unter-
halten, nach einem Plane, welcher durch den bestellten Wichenbameesr anzu-
fertigen und in Streitfällen von der Regierung festzustellen ist.
Die Besaamung, der Umbau und die sonstige Unterhaltung der einzelnen
Wiesenparzellen durch Planirung, Düngung 2c. bleibt den Eigenthümern über-
lassen, jedoch sind dieselben gehalten, dabei den Anordnungen des Wiesen-
vorstehers im Interesse der ganzen Anlage Folge zu leisten; auch können sie die
Ausführung der ihnen obliegenden Arbeiten dem Wiesenwärter des Verbandes
für ihre Rechnung übertragen.
S. 3.
Die Beiträge zur Anlegung und Unterhaltung der gemeinschaftlichen An-
**êv werden von den Genossen nach Verhältniß ihrer betheiligten Flächen auf-
gebracht. ·
Der Bürgermeister setzt die Hebelisten auf Anttag des Wisenworkehe
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