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S. 4.
Die Inhaber der Prioritäts-Obligationen sind auf Höhe der darin ver-
schriebenen Beträge Gläubiger der Oberschlesischen Eisenbahngesellschaft. Sie
haben in dieser enschaft ein unbedingtes Vorzugsrecht vor allen Stammaktien
und Prioritäts-Obligationen nebst deren Zinsen und Dividenden in Ansehung
der Posen--Thorn. Bromberger Bahn und deren Betriebsmittel.
Insoweit nicht der Gat vermöge der von ihm geleisteten Garantie für
die Zinsen aufkommen muß, haben sie auch vor allen Giammabiten der Ober-
schlesischen Eisenbahngesellschaft nebst deren Zinsen und Dividenden in Ansehung
alles übrigen Gesellschaftsvermögens das Vorzugsrecht.
Dagegen bleiben den auf Grund der Allerhöchsten Bewilligungen und
Mrivilegien vom 7. März 1843., S. Februar 1846, 24. März 1851., 24. Mai
1853., 20. August 1853., 26. Juni 1857., 22. Oktober 1861. und 28. Mai 1866.
emittirten Prioritäts-Aktien und Obligationen Littr. A. B. C. D. E. F. und G.,
im Gesammtbetrage von 27,396,900 Thalern nebst Zinsen, die denselben in An-
sehung des Gesellschaftsvermögens eingeräumten Vorzugsrechte vor den auf Grund
des gegenwärtigen Privilegiums zu emittirenden Prihriläds, Sbligationen aus.
drück reservirt und gescher.
Eine weitere Vermehrung des Gesellschaftskapitals durch Emission von
Aktien oder Prioritäts-Obligationen darf hiernächst nur dann erfolgen, wenn
den auf Grund des gegenwärtigen Privilegiums emittirten Prioritäts-Obligatio-
nen nebst Zinsen das Forzegschcht eingeräumt wird.
Eine Veräußerung der zum Bahtbrer und zu den Bahnhäöfen erforder-
lichen, der Gesellschaft gehörigen Grundstücke ist unstatthaft, so lange die Priori-
täts. Obligationen der gegenwärtigen Emission nicht eingelöst oder deren Ein-
lösungsbetrag nicht gerichtlich deponirt ist. Diese Veräußerungsbeschränkung be-
zieht sich jedoch nicht auf die außerhalb der Bahn und Bahnhöfe befindlichen
Grundstücke, auch nicht auf solche, welche lcerhalb der Bahnhöfe etwa an den
Staat oder andere juristische Personen zu öffentlichen Zwecken abgetreten werden
möchten.
. 5.
Die Prioritäts-Obligationen unterliegen der im H. 12. des obengedachten
Vertrages vom 30. November 1867. festgesegen Amortisation, wozu demgemäß
nach Fertigstellung der ganzen Bahn alljährlich der über vier einhalb Prozent
des Anlagekapitals jährlich aufkommende Reinertrag der Posen-Thorn- Brom.
berger Bahnstrecke bis zur Höhe eines halben Prozents des Anlagekapitals unter
Zuschlag der durch die eingelösten Prioritäts-Obligationen ersparten Zinsen ver-
wendet wird.
Die Nummern der hiernach in einem Jahre zu amortisirenden Prioritäts-
Obligationen werden im Juli des folgenden Jahres durch das Loos bestimmt
und sofort öffentlich bekannt gemacht. «
Der Oberschlesischen Eisintahngesellchaft bleibt das Recht vorbehalten, mit
Genehmigun des Staats den Amortisationsfonds zu verstärken und dadurch die
Tilgung rincorifäts, Obligationen zu beschleunigen, wie auch sämmtliche Prio-
ritäts.