Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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S. 4. 
Die Inhaber der Prioritäts-Obligationen sind auf Höhe der darin ver- 
schriebenen Beträge Gläubiger der Oberschlesischen Eisenbahngesellschaft. Sie 
haben in dieser enschaft ein unbedingtes Vorzugsrecht vor allen Stammaktien 
und Prioritäts-Obligationen nebst deren Zinsen und Dividenden in Ansehung 
der Posen--Thorn. Bromberger Bahn und deren Betriebsmittel. 
Insoweit nicht der Gat vermöge der von ihm geleisteten Garantie für 
die Zinsen aufkommen muß, haben sie auch vor allen Giammabiten der Ober- 
schlesischen Eisenbahngesellschaft nebst deren Zinsen und Dividenden in Ansehung 
alles übrigen Gesellschaftsvermögens das Vorzugsrecht. 
Dagegen bleiben den auf Grund der Allerhöchsten Bewilligungen und 
Mrivilegien vom 7. März 1843., S. Februar 1846, 24. März 1851., 24. Mai 
1853., 20. August 1853., 26. Juni 1857., 22. Oktober 1861. und 28. Mai 1866. 
emittirten Prioritäts-Aktien und Obligationen Littr. A. B. C. D. E. F. und G., 
im Gesammtbetrage von 27,396,900 Thalern nebst Zinsen, die denselben in An- 
sehung des Gesellschaftsvermögens eingeräumten Vorzugsrechte vor den auf Grund 
des gegenwärtigen Privilegiums zu emittirenden Prihriläds, Sbligationen aus. 
drück reservirt und gescher. 
Eine weitere Vermehrung des Gesellschaftskapitals durch Emission von 
Aktien oder Prioritäts-Obligationen darf hiernächst nur dann erfolgen, wenn 
den auf Grund des gegenwärtigen Privilegiums emittirten Prioritäts-Obligatio- 
nen nebst Zinsen das Forzegschcht eingeräumt wird. 
Eine Veräußerung der zum Bahtbrer und zu den Bahnhäöfen erforder- 
lichen, der Gesellschaft gehörigen Grundstücke ist unstatthaft, so lange die Priori- 
täts. Obligationen der gegenwärtigen Emission nicht eingelöst oder deren Ein- 
lösungsbetrag nicht gerichtlich deponirt ist. Diese Veräußerungsbeschränkung be- 
zieht sich jedoch nicht auf die außerhalb der Bahn und Bahnhöfe befindlichen 
Grundstücke, auch nicht auf solche, welche lcerhalb der Bahnhöfe etwa an den 
Staat oder andere juristische Personen zu öffentlichen Zwecken abgetreten werden 
möchten. 
. 5. 
Die Prioritäts-Obligationen unterliegen der im H. 12. des obengedachten 
Vertrages vom 30. November 1867. festgesegen Amortisation, wozu demgemäß 
nach Fertigstellung der ganzen Bahn alljährlich der über vier einhalb Prozent 
des Anlagekapitals jährlich aufkommende Reinertrag der Posen-Thorn- Brom. 
berger Bahnstrecke bis zur Höhe eines halben Prozents des Anlagekapitals unter 
Zuschlag der durch die eingelösten Prioritäts-Obligationen ersparten Zinsen ver- 
wendet wird. 
Die Nummern der hiernach in einem Jahre zu amortisirenden Prioritäts- 
Obligationen werden im Juli des folgenden Jahres durch das Loos bestimmt 
und sofort öffentlich bekannt gemacht. « 
Der Oberschlesischen Eisintahngesellchaft bleibt das Recht vorbehalten, mit 
Genehmigun des Staats den Amortisationsfonds zu verstärken und dadurch die 
Tilgung rincorifäts, Obligationen zu beschleunigen, wie auch sämmtliche Prio- 
ritäts.
	        
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